Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des A A, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Juni 2025, Zl. VGW 001/093/13006/2024 6, betreffend Zurückweisung der Beschwerde in einer Verwaltungsstrafsache (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien Polizeikommissariat Favoriten), den Beschluss
gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
1 Das Verwaltungsgericht Wien hat dem Verwaltungsgerichtshof eine Eingabe der unvertretenen revisionswerbenden Partei als außerordentliche Revision gegen den oben genannten Beschluss vom 30. Juni 2025 vorgelegt.
2 Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. August 2025 wurde der revisionswerbenden Partei der Auftrag zur Mängelbehebung erteilt, u.a. mit dem Hinweis, dass die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen ist (§ 24 Abs. 2 VwGG). Zur Mängelbehebung wurde eine Frist von zwei Wochen gesetzt; dies mit dem Hinweis, dass bei Versäumung dieser Frist die Revision als zurückgezogen gilt.
3 Der Revisionswerber ließ diese Frist ungenützt verstreichen.
4 Da der Revisionswerber dem Mängelbehebungsauftrag somit nicht nachkam, gilt die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen und das Revisionsverfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen (vgl. etwa VwGH 3.7.2024, Ra 2024/06/0068, mwN).
Wien, am 9. Oktober 2025
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