Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des G S gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 6. Oktober 2025, Zlen. 1. KLVwG 1542/4/2025 und 2. KLVwG 1543/4/2025, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde und eines Verfahrenshilfeantrages in einer Verwaltungsstrafsache (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
1 Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat dem Verwaltungsgerichtshof eine Eingabe der unvertretenen revisionswerbenden Partei als außerordentliche Revision gegen die oben genannten Beschlüsse vom 6. Oktober 2025 vorgelegt.
2Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 2025 wurde der revisionswerbenden Partei der Auftrag zur Mängelbehebung erteilt, u.a. mit dem Hinweis, dass die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen ist (§ 24 Abs. 2 VwGG). Zur Mängelbehebung wurde eine Frist von zwei Wochen gesetzt; dies mit dem Hinweis, dass bei Versäumung dieser Frist die Revision als zurückgezogen gilt.
3 Der Revisionswerber ließ diese Frist ungenützt verstreichen.
4Da der Revisionswerber dem Mängelbehebungsauftrag somit nicht nachkam, gilt die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen und das Revisionsverfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen (vgl. etwa VwGH 9.10.2025, Ra 2025/03/0090, mwN).
Wien, am 9. Jänner 2026
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