Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien gegen das am 8. Jänner 2025 mündlich verkündete und mit 3. Juni 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW 031/054/6902/202411, betreffend Ladung gemäß § 19 AVG (mitbeteiligte Partei: A O), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht Wien belangten und nunmehr revisionswerbenden Behörde vom 10. Jänner 2024 wurde der Mitbeteiligte gemäß § 19 AVG iVm § 24 VStG als Zeuge geladen. Begründend wurde im Ladungsbescheid ausgeführt, es müsse ein von ihm angezeigter Vorfall vom 5. Jänner 2024 konkretisiert werden, um ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung des § 1 Abs. 1 Z 2 Wiener Landes Sicherheitsgesetz (Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms) durchführen zu können.
2 Mit dem angefochten Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde Folge, behob den Ladungsbescheid und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Konkretisierung des angezeigten Sachverhaltes auch auf schriftlichem Weg erfolgen hätte können, weswegen die Ladung nicht nötig gewesen sei.
4Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Behörde, in der zu ihrer Zulässigkeit (unter Zitierung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) vorgebracht wird, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes die Ladung nötig gewesen sei. Die Behörde sei nämlich verpflichtet, den Gegenstand unklarer und nicht genügend bestimmter Anbringen von Amts wegen zu ermitteln und im Besonderen den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern. Sie müsse den entscheidungswesentlichen Sachverhalt feststellen. Durch die Einvernahme des Mitbeteiligten als Zeuge hätte der angezeigte Sachverhalt umfassend in allen Punkten konkretisiert und es hätten die wesentlichen Tatbestandselemente iSd § 44a VStG abschließend erhoben werden können. Die persönliche Einvernahme entspreche auch dem Grundsatz der Verfahrensökonomie.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8Im Revisionsfall teilte die revisionswerbende Behörde über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2025 mit, dass innerhalb der Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG keine Verfolgungshandlung in Bezug auf den gegenständlichen Vorfall vom 5. Jänner 2024 vorgenommen worden sei.
9Angesichts dessen ist aber mit Eintritt der Verfolgungsverjährung die Ladung des Mitbeteiligten zur Konkretisierung einer Tat, hinsichtlich derer die Verfolgung nicht mehr zulässig ist, keinesfalls nötig iSd § 19 Abs. 1 AVG. Die Entscheidung über die Revision hängt daher von den zu ihrer Zulässigkeit geltend gemachten Rechtsfragen nicht ab.
10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 1. Dezember 2025
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