JudikaturVwGH

Ra 2025/02/0056 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
03. April 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des H in I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30. Jänner 2025, LVwG 2024/41/2637 6, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750, und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400, verhängt wurde.

2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 29. August 2024 wegen einer Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726, (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) vor eine Geldstrafe in der Höhe von € 80, (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 13 Stunden) verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Tirol als unbegründet ab.

3Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 8.4.2024, Ra 2024/02/0066, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.

4Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 3. April 2025