Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des F in W, gegen das am 12. Dezember 2024 verkündete und am 26. Februar 2025 ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW 031/009/10327/2024 19, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750, und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400, verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu: Über den Revisionswerber wurde im Beschwerdeverfahren mit dem am 12. Dezember 2024 verkündeten und am 26. Februar 2025 ausgefertigten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wegen einer Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726, (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) vor eine Geldstrafe in der Höhe von € 100, (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt.
3 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 3.4.2025, Ra 2025/02/0056, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.
4 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. VwGH 31.3.2025, Ra 2025/02/0054, mwN).
Wien, am 6. August 2025