JudikaturVwGH

Ra 2025/02/0122 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
06. August 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des F in W, gegen das am 12. Dezember 2024 verkündete und am 26. Februar 2025 ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW 031/009/10327/2024 19, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750, und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400, verhängt wurde.

2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu: Über den Revisionswerber wurde im Beschwerdeverfahren mit dem am 12. Dezember 2024 verkündeten und am 26. Februar 2025 ausgefertigten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wegen einer Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726, (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) vor eine Geldstrafe in der Höhe von € 100, (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt.

3 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 3.4.2025, Ra 2025/02/0056, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.

4 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. VwGH 31.3.2025, Ra 2025/02/0054, mwN).

Wien, am 6. August 2025

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