Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des J gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11. März 2025, VGW 031/009/3285/2025 2, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde iA Übertretungen der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (belangte Behörde) vom 2. Dezember 2024 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe § 7 Abs. 3 StVO und § 20 Abs. 2 StVO übertreten. Über ihn wurden gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 65, (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag und 6 Stunden) und eine Geldstrafe von € 76, (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag und 11 Stunden) verhängt.
2 Die dagegen mit Schriftsatz vom 2. Jänner 2025 vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Jänner 2025 als verspätet zurück.
3 Aufgrund der Eingabe des Revisionswerbers vom 11. Februar 2025, die als rechtzeitiger Vorlageantrag gewertet wurde, wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Beschwerde in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurück. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende Eingabe des Revisionswerbers, die als außerordentliche Revision zu beurteilen ist. Diese ist aus folgenden Gründen nicht zulässig:
5Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750, und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400, verhängt wurde.
6 Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen erfüllt, weil über den Revisionswerber bei einem Strafrahmen gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO von bis zu € 726, lediglich Geldstrafen von € 65, und € 76, verhängt wurden.
7Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 3.4.2025, Ra 2025/02/0056, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretungen der StVO jedoch nicht vorgesehen.
8Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein, weshalb auch die vorliegende Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung davon erfasst ist (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/02/0245, mwN).
9Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. VwGH 31.3.2025, Ra 2025/02/0054, mwN).
Wien, am 22. Juli 2025