Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des C, vertreten durch Mag. Dr. Daniel Prisching, Rechtsanwalt in Graz, gegen das am 24. Oktober 2024 mündlich verkündete und am 25. November 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, Zl. LVwG-M-11/002-2024, betreffend Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein von der belangten Behörde am 24. Jänner 2024 ausgesprochenes Betretungs- und Annäherungsverbot ab und verpflichtete ihn zum Aufwandersatz. Eine Revision wurde für unzulässig erklärt.
2 Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Februar 2025, E 32/2025 5, wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber am 17. März 2025 zugestellt.
3 Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 BVG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt gemäß § 26 Abs. 4 VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.
4Ausgehend davon erweist sich die vorliegende, am 28. Juli 2025 beim Verwaltungsgericht eingebrachte Revision als verspätet, denn die gemäß § 26 Abs. 1 VwGG sechswöchige Revisionsfrist hatte am 17. März 2025 zu laufen begonnen und endete daher demnach mit Ablauf des 28. April 2025.
5Die Revision wurde daher verspätet eingebracht und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 9. Oktober 2025
Rückverweise