Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des A, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag. aAndrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2025, Zl. L531 2270614-1/18E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der Sache ein Antrag des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in die Türkei zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei.
2 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 25. Juni 2025, E 1650/2025-5, die Behandlung der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 7.5.2025, Ra 2025/01/0081, mwN).
7 Diesem Erfordernis entspricht das Zulässigkeitsvorbringen, wonach das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, indem es „einerseits die EuGH Urteile, andererseits die VwGH Entscheidungen“ bzw. „höchstgerichtliche Entscheidungen“ unrichtig auslege und anwende, nicht.
8Soweit die Revision zur Zulässigkeit weiters ausführt, das BVwG habe den Vorgaben der Rechtsprechung an die Pflicht zur umfassenden amtswegigen Erhebung und Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts sowie zur umfassenden und nachvollziehbaren „Bescheidbegründung“ nicht entsprochen, zeigt sie die Relevanz der dazu im Einzelnen geltend gemachten Feststellungs- und Begründungsmängel nicht auf (vgl. zum Erfordernis der konkreten Relevanzdarlegung geltend gemachter Verfahrensfehler etwa VwGH 6.3.2024, Ra 2024/01/0039, mwN).
9 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Juli 2025