Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Johann in Tirol, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das am 16. Jänner 2025 mündlich verkündete und mit 10. Februar 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl. LVwG 2024/14/3007 7, betreffend Volksbefragung nach der Tiroler Gemeindeordnung 2001 (mitbeteiligte Partei: W, vertreten durch MMag. Simon Kapferer, Rechtsanwalt in Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Marktgemeinde St. Johann in Tirol hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Johann in Tirol (Amtsrevisionswerber) vom 28. Oktober 2024 wurde der Antrag (u.a.) des Mitbeteiligten auf Durchführung einer Volksbefragung zur Frage „Sind Sie für die Widmung der 7,5 ha großen Landwirtschaftsfläche ,U' (Grundstücksnummern Einlagezahl, Katastralgemeinde St. Johann in Tirol) als Gewerbegebiet“ gemäß § 62 Abs. 2 Tiroler Gemeindeordnung 2001 abgewiesen.
2 Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos behoben. Die Revision wurde für unzulässig erklärt.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende, mit 24. März 2025 datierte und am selben Tag beim Verwaltungsgericht eingebrachte, außerordentliche Revision des Amtsrevisionswerbers.
4 In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren brachte der Mitbeteiligte in der Revisionsbeantwortung vor, dass die verfahrensgegenständliche Volksbefragung am 23. März 2025 durchgeführt worden sei (vgl. dazu auch das auf der Homepage der Gemeinde St. Johann in Tirol öffentlich kundgemachte Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 6. Mai 2025, Pkt. I.1. betreffend „Endergebnis der Volksbefragung Umwidmung U vom 23. März 2025“) und es dem Amtsrevisionswerber daher bereits im Zeitpunkt der Einbringung am Rechtsschutzbedürfnis gemangelt habe. Weiters wurde ein Antrag auf Kostenersatz gestellt. Diesen Ausführungen ist der Amtsrevisionswerber nicht entgegen getreten.
5 Der vorliegenden Revision mangelt es an der Berechtigung zu ihrer Erhebung.
6Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. etwa VwGH 6.10.2017, Ra 2017/01/0239, mwN).
7 Ein Rechtsschutzbedürfnis welches eine der Prozessvoraussetzungen für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof darstellt liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakttheoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (aufgrund von geänderten Umständen) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben. Diese Rechtsprechung hat auch für eine Amtsrevision Gültigkeit (vgl. etwa VwGH 3.6.2025, Ra 2025/09/0024, mwN).
8 Angesichts des Umstands, dass jene Volksbefragung, deren Durchführung mit dem eingangs erwähnten Bescheid versagt wurde, am Tag vor der Einbringung der gegenständlichen Revision stattgefunden hat, kam der Frage, ob das Verwaltungsgericht in Stattgebung der Beschwerde des Mitbeteiligten diesen Bescheid zu Recht (ersatzlos) behoben hat, bereits im Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Revision nur mehr theoretische Bedeutung zu.
9Die Revision war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
10Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. Februar 2026
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