JudikaturVwGH

Fr 2025/01/0014 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
09. Oktober 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über den Fristsetzungsantrag der G, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Staatsbürgerschaft, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

1 Der Fristsetzungsantrag vom 18. August 2025 wurde mit Eingabe vom 20. August 2025 zurückgezogen.

2Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde. Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. etwa VwGH 10.3.2025, Fr 2025/01/0002 bis 0003, mwN).

3Ein Zuspruch von Aufwandersatz hat infolge Zurückziehung gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. nochmals VwGH Fr 2025/01/0002 bis 0003, mwN).

Wien, am 9. Oktober 2025