Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi Fè, über die Revision des H H, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. Dezember 2023, VGW 151/V/062/9314/2023 51, betreffend Aufenthaltskarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien im Säumnisbeschwerdeverfahren den Antrag des Revisionswerbers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, vom 27. April 2018 modifiziert am 6. Dezember 2023 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 5 Z 1 Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz (NAG) wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe gemäß § 54 Abs. 7 NAG zurück und stellte fest, dass der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Das Verwaltungsgericht stellte soweit für das vorliegende Revisionsverfahren relevant fest, der im Jahr 1975 geborene Revisionswerber sei im September 2014 nach Österreich gereist und habe am 29. September 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, den er im Mai 2017 wieder zurückgezogen habe. Aufgrund seiner am 23. März 2015 mit einer im Jahr 1995 geborenen rumänischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe sei ihm eine Aufenthaltskarte ausgestellt worden. Die Ehe sei am 13. April 2018 wieder geschiedenen worden. Am 27. April 2018 habe der Revisionswerber der belangten Behörde die Scheidung angezeigt, einen Antrag auf Erteilung einer „Rot Weiß Rot Karte plus“ gestellt und sich dabei auf die bisherige Ehe berufen. Diesen Antrag habe der Revisionswerber am 6. Dezember 2023 in einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte modifiziert.
3 Weiters gelangte das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit näherer Begründung zur Auffassung, dass es sich bei der vom Revisionswerber mit der rumänischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.
4 In seiner rechtlichen Beurteilung legte das Verwaltungsgericht eingangs dar, dass im Hinblick auf die zulässige und berechtigte Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers die Zuständigkeit zur Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag auf das Verwaltungsgericht übergegangen sei. Zudem hielt das Verwaltungsgericht fest, dass es das Vorliegen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungeachtet des Umstandes, dass dem Revisionswerber zuvor eine Aufenthaltskarte ausgestellt worden sei, zu beurteilen habe und § 54 Abs. 7 NAG der ein Vorgehen nach § 55 Abs. 3 NAG ausschließe auch auf Fälle anwendbar sei, in denen bereits eine Scheidung erfolgt sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 In ihrer Zulässigkeitsbegründung rügt die Revision unter dem Gesichtspunkt eines Fehlens bzw. eines Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes , dass das Verwaltungsgericht nicht nach § 55 Abs. 3 NAG vorgegangen sei und somit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das seine mehrjährige Integration zu prüfen gehabt hätte nicht befasst habe. Zudem sei die Landespolizeidirektion Wien zur Ansicht gekommen, dass keine Aufenthaltsehe vorgelegen sei, und es seien die gesetzlichen Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG gegeben.
10 Gemäß § 54 Abs. 5 Z 1 NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. § 54 Abs. 5 NAG regelt demnach (u.a.) jene Fälle, in denen trotz Scheidung der Ehe das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatten des EWR Bürgers ausnahmsweise erhalten bleibt (vgl. VwGH 5.4.2022, Ra 2021/21/0151).
11 Im vorliegenden Fall ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei der vom Revisionswerber mit einer rumänischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.
12 Gemäß § 54 Abs. 7 NAG ist ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, wenn (u.a.) eine Aufenthaltsehe im Sinn des § 30 NAG vorliegt.
13 Gemäß den Gesetzesmaterialien zu dieser mit dem FrÄG 2009 eingefügten Bestimmung (RV 330 BlgNR 24. GP, 52), sieht der vorgeschlagene Abs. 7 „in Umsetzung von Art. 35 Freizügigkeitsrichtlinie vor, dass im Falle von Rechtsmissbrauch, hier konkret bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption (§ 30) [...] die begünstigenden Normen des § 55 und die Sondernormen des FPG für begünstigte Drittstaatsangehörige nicht zur Anwendung kommen, sondern der Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation unbeschadet fremdenpolizeilicher Maßnahmen mangels tatsächlichen Bezugs zu einem EWR Bürger konsequenterweise zurückzuweisen ist.“
14 § 55 Abs. 3 dritter Satz NAG sieht dementsprechend vor, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Verfahren (Befassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung, etwa weil die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen) in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7 NAG nicht gilt.
15 Die Bestimmung des § 54 Abs. 7 NAG greift wenn es sich bei der Ehe, auf die sich der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte stützte, um eine Aufenthaltsehe handelte, mangels tatsächlichen Bezugs zu einem EWR Bürger zudem auch in einer Konstellation, in der die betreffende Ehe zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bereits geschieden war (vgl. VwGH 18.11.2021, Ro 2021/22/0012).
16 Das Verwaltungsgericht hat demnach zu Recht davon abgesehen, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 55 Abs. 3 NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung zu befassen.
17 Soweit die Revision mit ihrem Verweis auf die vom Verwaltungsgericht eingeholte Stellungahme der Landespolizeidirektion Wien zum Nichtbestehen einer Aufenthaltsehe die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts bekämpft, wird darauf hingewiesen, dass keine Bindung an eine nicht der Rechtskraft fähige Mitteilung der Landespolizeidirektion gemäß § 37 Abs. 4 NAG besteht (vgl. VwGH 4.3.2024, Ra 2021/22/0223, mwN). Im Übrigen zeigt die Revision in keiner Weise auf, dass die im angefochtenen Erkenntnis ausführlich dargelegten beweiswürdigenden Überlegungen zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe als unschlüssig oder unvertretbar zu erachten wären (zum diesbezüglichen Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes vgl. etwa VwGH 18.3.2025, Ra 2024/22/0139, mwN).
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. März 2026
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