Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Schartner und Mag. Pichler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Wagner, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2024, W280 2300314 1/3E, betreffend Ausstellung eines Fremdenpasses (mitbeteiligte Partei: M H, vertreten durch die Mutter M H in S), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Mitbeteiligte, eine im Jahr 2022 in Österreich geborene afghanische Staatsangehörige, verfügt über einen bis 14. April 2027 gültigen Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“. Der Vater der Mitbeteiligten verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“.
2 Am 3. April 2024 stellte die Mitbeteiligte vertreten durch die Muttereinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG.
3 Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 8. August 2024 mit der Begründung ab, dass die Mitbeteiligte nicht die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „DaueraufenthaltEU“ erforderlichen Kriterien („Modul 2 der Integrationsvereinbarung“ und „fünf Jahre ununterbrochene tatsächliche Niederlassung“) und damit auch nicht (sämtliche) Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG erfülle.
4Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der von der Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde statt und sprach aus, dass ihr gemäß § 88 Abs. 1 FPG ein Fremdenpass auszustellen sei. Zwar lägen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen im Sinne des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG hinsichtlich der Mitbeteiligten nicht vor, weil diese wegen ihres Alters die Voraussetzung einer fünfjährigen ununterbrochenen tatsächlichen Niederlassung im Bundesgebiet in den letzten fünf Jahren nicht erfülle, die Verweigerung des Fremdenpasses widerspreche aber Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK (Verweis auf VfGH 16.6.2023, E 3489/2022). Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des BFA, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
6 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
8 Die Amtsrevision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob einem Fremden ein Fremdenpass auszustellen sei, wenn ansonsten gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Ausreisefreiheit gemäß Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK verstoßen werde, auch wenn keiner der Tatbestände des § 88 Abs. 1 bis 2a FPG erfüllt sei.
9Der Revisionsfall gleicht in allen entscheidungswesentlichen Aspekten dem Verfahren, das der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. Dezember 2025, Ra 2023/21/0160, entschieden hat. Auf die Erwägungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen.
10Vor dem Hintergrund des genannten Erkenntnisses ist das BVwG im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Mitbeteiligten im vorliegenden Fall ein Fremdenpass auszustellen ist. Die Amtsrevision vermag in ihrer Zulässigkeitsbegründung daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. dazu, dass der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Frage, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, der Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtshofes ist, etwa VwGH 20.9.2022, Ra 2022/03/0191, Rn. 9, mwN).
11 Die Revision war daher nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 9. Februar 2026
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