Auch ein Kind, welchem gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 abgeleitet von einem seiner Elternteile der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, hat gemäß § 88 Abs. 2a FPG einen Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses, wenn es nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen (soweit nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen). Auf eine gewisse Zeitdauer des Aufenthaltes des Kindes in Österreich wird dabei nicht abgestellt.
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