Nach den Materialien verfolgte der Gesetzgeber mit der in § 88 Abs. 1 Z 3 FPG enthaltenen Einschränkung (weiterhin) den Zweck, eine Eingrenzung auf einen solchen Personenkreis vorzunehmen, wie es auch schon bei Einführung dieses Tatbestandes mit dem FrG 1993 beabsichtigt war (RV 330 BlgNR 24. GP 33 bzw. RV 2144 BlgNR 24. GP 24). Das geht schon zweifelsfrei aus den Materialien zu § 76 FrG 1997 hervor, wonach dieser in seinen Grundsätzen dem § 55 FrG 1993 entsprechen solle (RV 685 BlgNR 20. GP 83). Die Gesetzesmaterialien zu § 88 FPG enthalten keine dieser Ansicht widersprechenden Ausführungen. Es soll somit eine gewisse Verwurzelung des Fremden zu Österreich sichergestellt sein, welche die mit der Ausstellung des Fremdenpasses übernommenen Verpflichtungen rechtfertigt. Nach den Materialien zum FrG 1993 in Zusammenhalt mit den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (§§ 8 und 55 FrG 1993) wird dies vom Gesetzgeber bei einem Fremden angenommen, der so enge Bindungen zu Österreich hat, wie sie üblicherweise bei einem Menschen gegenüber dem Land bestehen, dessen Staatsangehörigkeit er hat (RV 692 BlgNR 18. GP 33 und 55). Im FrG 1993 selbst fand dies insoweit Niederschlag, als auf einen qualifizierten Aufenthalt in Österreich von zumindest fünf Jahren abgestellt wird. Für ein unmündiges Kind war es ausreichend, dass diese Bindung bei einem Elternteil bestand. Die Verfestigung des Elternteils schlug im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses somit auf das Kind durch.
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