Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Chvosta und Mag. Schartner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das am 4. April 2024 mündlich verkündete und mit 18. Juli 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W171 2289340 1/21E, betreffend Rechtswidrigerklärung der Festnahme (mitbeteiligte Partei: H B H A, derzeit unbekannten Aufenthalts), zu Recht erkannt:
Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses wird im bekämpften Umfang, nämlich soweit damit die Festnahme des Mitbeteiligten am 19. März 2024 für rechtswidrig erklärt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
1 Der 1986 geborene Mitbeteiligte, ein tunesischer Staatsangehöriger, hatte am 31. Mai 2022 ebenso wie seine im Revisionsverfahren zu Ra 2024/21/0172 mitbeteiligte Ehefrau einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der (ebenso wie jener der Ehefrau) im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 1. März 2024 abgewiesen wurde, wobei unter einem eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen wurde, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage betrage.
2 Am 19. März 2024 wurde der Mitbeteiligte (ebenso wie seine Ehefrau) in Vollziehung eines auf § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG gegründeten Festnahmeauftrags des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von Sicherheitsorganen gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA VG festgenommen und anschließend in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.
3 Mit dem umgehend in Vollzug gesetzten Mandatsbescheid vom 20. März 2024 ordnete das BFA über den Mitbeteiligten (ebenso wie über seine Ehefrau) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.
4 Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4. April 2024 mündlich verkündeten und mit 18. Juli 2024 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis wies das BVwG die vom Mitbeteiligten und seiner Ehefrau gemeinsam mit Schriftsatz vom 29. März 2024 erhobene Beschwerde soweit sie den Mitbeteiligten betraf gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA VG ab (Spruchpunkt A.I.) und stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 (offenbar gemeint: Z 2) FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und erklärte „gleichzeitig“ die Festnahme am 19. März 2024 für rechtswidrig (Spruchpunkt A.II.). Ferner verpflichtete es den Mitbeteiligten gemäß § 35 VwGVG zum Aufwandersatz an den Bund und wies dessen Kostenersatzantrag als unbegründet ab (Spruchpunkte A.III. und A.IV.). Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).
5 Nur gegen den mit Spruchpunkt A.II. erfolgten Ausspruch über die Rechtswidrigkeit der Festnahme des Mitbeteiligten am 19. März 2024 richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des BFA, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
6 In seiner Zulässigkeitsbegründung macht das BFA die Unzuständigkeit des BVwG für den bekämpften Ausspruch geltend, weil das BVwG über die Festnahme des Mitbeteiligten abgesprochen habe, obwohl diese Maßnahme mit der Beschwerde nicht angefochten worden sei.
7 Im Hinblick darauf erweist sich die Amtsrevision entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig und auch als berechtigt.
8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wirft die Auslegung einer Parteierklärung im Einzelfall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG auf, soweit dem Verwaltungsgericht dabei eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist (vgl. etwa VwGH 22.1.2021, Ra 2020/03/0064, Rn. 14, mwN).
9 Eine solche krasse Fehlbeurteilung liegt gegenständlich vor: Die auf „§ 22a BFA-VG idgF“ gestützte Beschwerde des Mitbeteiligten und seiner Ehefrau vom 29. März 2024 wurde gemäß dem Rubrum nur gegen den Schubhaftbescheid vom 20. März 2024 und gegen die Anhaltung in Schubhaft „seit dem 20.3.2024“ erhoben. In diesem Sinne betraf auch der gesamte Inhalt der gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG darzulegenden Beschwerdegründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützte, nur den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft. Damit in völliger Übereinstimmung wurden mit den in der Beschwerde abschließend gestellten Anträgen lediglich die Behebung des Bescheides und der Ausspruch begehrt, „die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft“ für rechtswidrig zu erklären. Dagegen blieb die vor der Schubhaftverhängung erfolgte Festnahme des Mitbeteiligten im Begehren gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG unerwähnt. Schließlich wurde damit im Einklang stehend auch der Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von 30 € nur damit begründet, dass für die Erhebung einer „Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 76 FPG“ diese Eingabengebühr zu entrichten sei. Allein im Rahmen der Darstellung des Sachverhalts fand sich an einer nicht weiter maßgeblichen Stelle losgelöst vom Kontext der übrigen Ausführungen und ohne nähere Darlegungen die Formulierung, dass „die BF“ gegen die Anordnung der Schubhaft und die darauf gründende Anhaltung „sowie gegen seine Festnahme“ das gegenständliche Rechtsmittel erheben würden.
10 In Anbetracht des zuvor dargestellten maßgeblichen Beschwerdeinhalts in seiner Gesamtheit war dessen Deutung durch das BVwG dahingehend, dass mit der Beschwerde auch die Festnahme des Mitbeteiligten angefochten worden sei, jedenfalls ohne nähere Klärung des Beschwerdegegenstands (etwa im Rahmen der durchgeführten Beschwerdeverhandlung) nicht vertretbar.
11 Das BVwG hat daher durch die Rechtswidrigerklärung der Festnahme des Mitbeteiligten am 19. März 2024 die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten (vgl. dazu etwa VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0298, Rn. 9, mwN).
12 In diesem Umfang war Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.
Wien, am 27. Februar 2025
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