Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Februar 2024, G305 2256072 2/11E (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. Februar 2024, G305 2256072 2/12Z), betreffend Schubhaft (mitbeteiligte Partei: J W), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Mitbeteiligte, ein chinesischer Staatsangehöriger, befand sich erstmals ab dem Jahr 2003 in Österreich und hat hier ein rechtskräftig negativ beendetes Asylverfahren, wobei gegen ihn auch eine Ausweisung erlassen wurde, durchlaufen. Ungeachtet dessen verblieb der Mitbeteiligte in Österreich und reiste (erst) Ende Jänner 2018 (freiwillig) in den Herkunftsstaat aus, kehrte allerdings in der Folge wieder illegal nach Österreich zurück. Mit rechtskräftig gewordenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23. Juni 2022 wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt einem vierjährigen Einreiseverbot erlassen.
2 Der Mitbeteiligte wurde sodann am 18. Jänner 2024 bei Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung in einem China Restaurant betreten und wies sich mit einem gefälschten ungarischen Reisepass aus. Er wurde deshalb am 25. Jänner 2024 festgenommen und (letztlich) aufgrund eines vom BFA erlassenen, auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA VG gestützten Festnahmeauftrags in Verwahrungshaft angehalten.
3 Nach der Festnahme stellte der Mitbeteiligte einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit (dem Mitbeteiligten ausgefolgtem) Aktenvermerk vom 26. Jänner 2024 hielt das BFA daraufhin fest, dass „zum jetzigen Zeitpunkt“ im Sinne des § 40 Abs. 5 BFA VG Gründe zur Annahme bestehen, dass dieser Antrag auf internationalen Schutz vom Mitbeteiligten zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei.
4 Mit sofort in Vollzug gesetztem Mandatsbescheid vom 26. Jänner 2024 verhängte das BFA über den Mitbeteiligten dann gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
5 In Bezug auf den Asylfolgeantrag wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 14. Februar 2024 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben, diese Entscheidung jedoch vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bereits mit Beschluss vom 15. Februar 2024 wieder aufgehoben. Hierauf wurde der Mitbeteiligte am nächsten Tag aus der Schubhaft entlassen.
6 Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 hatte der Mitbeteiligte Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 26. Jänner 2024 und die darauf gegründete Anhaltung erhoben.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des BVwG vom 21. Februar 2024 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. Februar 2024) wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Stattgebung der Beschwerde der Bescheid des BFA vom 26. Jänner 2024 aufgehoben und die Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft seit deren Verhängung am 26. Jänner 2024, 21:25 Uhr, bis zu deren am 16. Februar 2024 erfolgten Aufhebung für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt A.I.). Unter einem stellte das BVwG fest, dass „die Voraussetzungen zu seiner Anhaltung in Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung“ nicht vorlägen (Spruchpunkt A.II.). Diesem Verfahrensergebnis entsprechend wies es den Aufwandersatzantrag des BFA ab (Spruchpunkt A.III.). Des Weiteren gab das BVwG dem Verfahrenshilfeantrag des Mitbeteiligten im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr statt (Spruchpunkt B.). Schließlich sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt C.).
8 Gegen die Spruchpunkte A.I. bis A.III. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des BFA, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
9 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
11 Die vorliegend zu beurteilende Schubhaft wurde vom BFA mit Mandatsbescheid vom 26. Jänner 2024 auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt. Danach darf Schubhaft angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
12 Den der Beschwerde stattgebenden Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses begründete das BVwG damit, dass der anzuwendende Gefährdungsmaßstab des § 67 FPG verlange, das persönliche Verhalten des Mitbeteiligten müsse eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens des Mitbeteiligten sehe das BVwG keine solche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch den Mitbeteiligten, die seine Anhaltung in Schubhaft hätte rechtfertigen können. Die (bloße) Gefahr, ein Fremder könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen, berühre kein Grundinteresse der Gesellschaft. Weitere Gründe, die dieses Tatbestandsmerkmal des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllen könnten, seien vom BFA nicht angeführt worden und im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens auch nicht hervorgekommen. Da bereits das Kriterium der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 67 FPG als nicht erfüllt anzusehen sei, habe eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Schubhaft entfallen können. Insgesamt sei daher der herangezogene Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG nicht erfüllt, weshalb der Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides vom 26. Jänner 2024 stattzugegeben sei. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, gelte dies auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung.
13 Diesen Überlegungen hält die Amtsrevision die Bestimmung des § 76 Abs. 2 letzter Satz FPG entgegen, wonach in den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG die Z 1 des § 76 Abs. 2 FPG mit der Maßgabe gelte, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Demnach wäre es im vorliegenden Fall auf das Vorliegen einer Gefährdung iSd § 67 FPG, worauf das BVwG abgestellt habe, nicht angekommen.
14 Der erwähnte § 40 Abs. 5 BFA VG dient der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder Z 3 BFA VG gegenüber einem Fremden, der während einer solchen Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass dieser Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten, der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist. In dieser Konstellation bedarf die Verhängung von Schubhaft somit neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft zwar nicht des Vorliegens einer Gefährdung iSd § 67 FPG, jedoch ergänzend des in § 40 Abs. 5 BFA VG angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz „einzig und allein“ zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (vgl. dazu des Näheren VwGH 27.8.2020, Ro 2020/21/0003, Rn. 16 ff, insbesondere Rn. 21/22; siehe darauf Bezug nehmend auch VwGH 23.6.2022, Ra 2021/21/0270, Rn. 18).
15 Mit dieser Frage setzte sich das BFA im Schubhaftbescheid vom 26. Jänner 2024 aber in keiner Weise auseinander. Vielmehr nahm es dort auch die Prüfung vor, ob eine Gefährdung iSd § 67 FPG anzunehmen sei. Das wurde zwar bejaht, vom BVwG jedoch jedenfalls vertretbar in Abrede gestellt, ohne dass das BFA dieser Annahme in der Amtsrevision entgegentritt. Auf § 40 Abs. 5 BFA VG wurde aber überhaupt nur an zwei Stellen des Schubhaftbescheides (Seite 3 und 13) Bedacht genommen, allerdings auch nur in der Form, dass referierend festgehalten wurde, mit Aktenvermerk vom 26. Jänner 2024 sei die gegen den Mitbeteiligten angeordnete Anhaltung gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten worden. Eine Befassung mit den inhaltlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung, also mit dem Vorliegen einer Missbrauchsabsicht des Mitbeteiligten bei der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, ist dem Schubhaftbescheid und zwar nicht einmal durch einen entsprechenden Verweis auf die Begründung des erwähnten Aktenvermerks nicht zu entnehmen. Auch die Amtsrevision enthält zu diesem Thema keine Ausführungen.
16 Im Ergebnis stellte es daher keine zur Aufhebung von Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses führende Rechtswidrigkeit dar, dass das BVwG den Schubhaftbescheid für mangelhaft begründet und damit auch die darauf gegründete Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft für rechtswidrig erachtete. Insoweit liegt daher keine die Zulässigkeit der Revision begründende entscheidungswesentliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B VG vor.
17 In der Amtsrevision wird dann noch die mit Spruchpunkt A.II. vorgenommene Feststellung „als rechtswidrig“ kritisiert. Dafür habe es keine Grundlage mehr gegeben, weil sich der Mitbeteiligte im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG nicht mehr in Schubhaft befunden habe.
18 Wie sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lässt, versteht der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist sie unzulässig. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur theoretische Bedeutung haben. Dies gilt auch für Amtsrevisionen (vgl. etwa VwGH 16.8.2022, Ra 2021/21/0124, Rn. 6, mwN).
19 Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses gegeben, weil diese vom BVwG im Spruch offenbar irrtümlich getroffene und in der Begründung scheinbar deshalb auch nicht behandelte Feststellung angesichts der davor erfolgten (vom BVwG im angefochtenen Erkenntnis auch ausdrücklich erwähnten) Entlassung des Mitbeteiligten aus der Schubhaft ins Leere ging. Ein Rechtsschutzinteresse des BFA, das im Übrigen eine diesbezügliche Unzuständigkeit des BVwG nicht geltend macht, an der Aufhebung dieser Feststellung durch den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zu erkennen. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich wie zur Vollständigkeit anzumerken ist auch nicht aus Kostenüberlegungen, weil ein Zuspruch von Aufwandersatz für das BFA schon im Hinblick auf die Bestätigung von Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses mangels möglichen vollständigen Obsiegens des BFA nicht (mehr) in Betracht gekommen wäre.
20 Demzufolge war die Amtsrevision insgesamt gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 11. April 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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