Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des M E (auch: E), vertreten durch die Buchberger Rechtsanwalts KG in 4810 Gmunden, Stelzhamerstraße 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2024, I423 23010031/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 19. Juni 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass ihm aufgrund der Zugehörigkeit seines Bruders zur syrischen YPG Verfolgung durch die türkischen Behörden drohe. Zudem sei er Unterstützer der kurdischen Partei HDP.
2Mit Bescheid vom 27. August 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 In der Revision wird zur Begründung der Zulässigkeit vorgebracht, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Folgen der Mitgliedschaft eines nahen Angehörigen des Revisionswerbers (seines Bruders) zur YPG, die in der Türkei als Terroreinheit eingestuft werde, fehle. Der Revisionswerber habe zudem glaubhaft gemacht, dass er körperliche Gewalt erfahren habe und mit dem Tod bedroht worden sei.
9Soweit sich der Revisionswerber mit diesem Vorbringen gegen die Beweiswürdigung wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2024/19/0315, mwN).
10 Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, dass ihm aufgrund der von den türkischen Behörden angenommenen Mitgliedschaft seines Bruders zur syrischen YPG Verfolgung drohe, in der Beweiswürdigung auseinander und erachtete dieses Vorbringen aufgrund von Widersprüchen sowie gesteigerten und nicht plausiblen Angaben des Revisionswerbers als nicht glaubhaft. Die Revision zeigt mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen nicht auf, dass diese Beweiswürdigung einen vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel aufweist.
11 Vor diesem Hintergrund kann die Revision mit dem behaupteten Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob dem Revisionswerber aufgrund der von den türkischen Behörden angenommenen Mitgliedschaft seines Bruders zur syrischen YPG Verfolgung drohe, mangels Feststellungen in diesem Sinn keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, aufzeigen.
12 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 9. Jänner 2025