Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des F A, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz Eugen Straße 70/2/1.1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2024, W208 2275064 1/13E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 22. April 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er Syrien wegen des Krieges und der Gefahr, zum Reservedienst eingezogen zu werden, verlassen habe. Im Laufe des Verfahrens gab der Revisionswerber zudem an, ihm würde aufgrund von exilpolitischen Aktivitäten in Österreich im Fall der Rückkehr Verfolgung durch das syrische Regime drohen.
2 Mit Bescheid vom 5. Juni 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, dass eine Einberufung des im Entscheidungszeitpunkt 39 jährigen Revisionswerbers zum Reservedienst beim syrischen Militär nicht glaubhaft sei. Zu den geltend gemachten politischen Aktivitäten führte das BVwG aus, der Revisionswerber sei in Syrien nicht politisch aktiv und kein Mitglied einer oppositionellen Gruppierung gewesen. Er sei den syrischen Behörden auch nicht als Regimekritiker bekannt und werde nicht gesucht. Im Beschwerdeverfahren habe er zwar (wenige) Fotos über seine Teilnahme an einer Demonstration eines kleinen (österreichischen) Vereins von 25 Mitgliedern vorgelegt, dem er angehöre. Es sei jedoch aus näher genannten Gründen davon auszugehen, dass diese Fotos extra für die Einvernahme angefertigt worden seien, um einen allfälligen Nachfluchtgrund zu schaffen, und der Revisionswerber habe selbst eingeräumt, dass er auf den Fotos „nicht allzu deutlich“ zu sehen sei. Allein deshalb sei er nicht in das „Visier der syrischen Regierung“ geraten.
5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 26. Juni 2024, E 2078/2024 7, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6 In der nunmehr vorliegenden außerordentlichen Revision wird zu ihrer Zulässigkeit geltend gemacht, das BVwG habe gegen die Begründungspflicht verstoßen, indem es auf relevantes Parteivorbringen nicht eingegangen sei, und habe eine unvertretbare Beweiswürdigung vorgenommen.
7 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Die Revision macht zunächst einen Verstoß gegen die „Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen“ geltend, weil es das BVwG versäumt habe, „auf das Vorbringen des Revisionswerbers einzugehen“. So habe er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angegeben, dass er nicht „nur aufgrund des Reservedienstes, sondern auch wegen seiner politischen Tätigkeit“ eine Verfolgung iSd GFK befürchte und er habe als Nachweis Lichtbilder, die ihn auf „unterschiedlichen Demonstrationen in Wien“ zeigten, vorgelegt. Das BVwG habe eine Verfolgungsgefahr nur deshalb verneint, weil der Revisionswerber auf den Fotos und Videos „nicht ganz deutlich“ zu sehen sei und der Verein nur 25 Mitglieder habe. Dem ist zu erwidern, dass das BVwG nicht bloß wegen der mangelnden Erkennbarkeit des Revisionswerbers auf den vorgelegten Fotos von einer fehlenden Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Tätigkeit ausgegangen ist, sondern diese Einschätzung wie zuvor dargestellt auf eine Gesamtbeurteilung der Beweisergebnisse gestützt hat. Der behauptete Begründungsmangel liegt deshalb nicht vor.
12 Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit darüber hinaus eine unvertretbare Beweiswürdigung vorbringt, ist sie darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele etwa VwGH 11.6.2024, Ra 2023/18/0398, mwN). Gründe, weshalb die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet sein sollten, legt die Revision mit ihrer gänzlich pauschalen Kritik nicht dar; sie zeigt daher keine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung auf.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 6. Oktober 2024