Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der MM, vertreten durch MMMag. Dr. Johannes Edthaler, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. Thomas Loidl, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Gerstnerstraße 12, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2024, G310 2282736 1/8E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15. November 2023 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Revisionswerberin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen Spruchpunkt I. des Bescheides als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, mit der ein nicht näher begründeter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
4Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Revisionswerberin die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Im gegenständlichen Fall genießt die Revisionswerberin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Österreich. Die ihr erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch verlängerbar. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde kein Abschiebetitel erlassen, durch den sich die von der Revisionswerberin befürchtete Gefahr einer Verfolgung im Herkunftsstaat realisieren könnte.
6 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass das angefochtene Erkenntnis einem Vollzug zugänglich wäre, durch den die Revisionswerberin einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden könnte. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 30. Oktober 2024
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