JudikaturVwGH

Ra 2024/18/0430 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
12. September 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des A S in W, vertreten durch Dr. Gerald Gries, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2023, W155 2262048 1/11E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein aus Syrien stammender Staatenloser und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 26. Oktober 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Verlauf des Verfahrens im Wesentlichen damit begründete, dass ihm in Syrien sowohl die Einberufung zum syrischen Militärdienst wie auch im Rahmen der kurdischen „Selbstverteidigungspflicht“ drohe. Überdies befürchte er eine Rekrutierung durch den Islamischen Staat (IS) und die Freie Syrische Armee (FSA).

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 13. Oktober 2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.

4 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, die Herkunftsregion des Revisionswerbers liege im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung und werde nicht vom syrischen Regime kontrolliert. Dem Revisionswerber drohe nach einer Rückkehr in diese Region, die er ohne Kontakt zum syrischen Regime erreichen könne, daher weder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die (zwangsweise) Einziehung zum Militärdienst in der syrischen Armee, noch die Bestrafung durch syrische Behörden im Falle einer Wehrdienstverweigerung. Überdies sei zu beachten, dass es staatenlosen Kurden untersagt sei, den Militärdienst für die syrische Armee zu leisten. Nicht auszuschließen sei hingegen eine nicht asylrelevante Rekrutierung des Revisionswerbers durch kurdische Milizen. Diesfalls sei eine Beteiligung an völkerrechtswidrigen Militär und Kriegsaktionen jedoch nicht anzunehmen. Eine Verweigerung des Wehrdienstes werde von der kurdischen Selbstverwaltung auch nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung gesehen und sei nicht mit unverhältnismäßiger Bestrafung bedroht. Des Weiteren habe der Revisionswerber in seiner Heimatregion keine Rekrutierung durch den IS oder die FSA zu befürchten.

5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 11. Juni 2024, E 3899/2023 16, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

6 In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht, die zu ihrer Zulässigkeit wörtlich Folgendes ausführt:

„Mit dem bekämpften Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hat dieses in Spruchpunkt B) die Unzulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B VG ausgesprochen.

... Entgegen des Ausspruches des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Revision gegenständlich zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere da das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung von der Judikatur des VwGH abweicht bzw. eine solche Rechtsprechung uneinheitlich ist.“

7 Des Weiteren enthält die Revision Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Revision, zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, zum Sachverhalt, zu den Revisionspunkten und den Revisionsgründen.

8 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder gar nicht beantwortet hat. Dabei muss die Revision auch konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzeigen, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (vgl. z.B. VwGH 6.11.2023, Ra 2023/18/0261, mwN).

13 Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht, die in ihrem Zulässigkeitsvorbringen kein substantiiertes fallbezogenes Vorbringen und zwar weder einen Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch eine konkrete Rechtsfrage enthält.

14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 12. September 2024

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