JudikaturVwGH

Ra 2024/18/0408 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
01. Oktober 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A A, vertreten durch Mag. Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Blütenstraße 15/5/5.13, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2023, L504 2259606 1/11E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

1 Mit Bescheid vom 10. August 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. etwa VwGH 7.4.2021, Ra 2021/18/0112, mwN).

5 Dieser Anforderung entspricht der gegenständliche Antrag nicht. Der Revisionswerber behauptet lediglich, dass er im Falle der Abschiebung in den Irak der Gefahr ausgesetzt sei, von den irakischen Sicherheitsbehörden und der Miliz strafrechtlich verfolgt zu werden. Damit entfernt sich die Revision von den Feststellungen des BVwG, die nicht von vorn herein als unrichtig erkannt werden.

Wien, am 1. Oktober 2024

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