Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des M B in W, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Kärntner Straße 7B/2. OG, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2024, L508 2289958 1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 21. September 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte zusammengefasst u.a. vor, die Türkei wegen der sogenannten „Dorfschützer“ verlassen zu haben. Diese hätten versucht, ihn dazu zu bringen, bei ihnen mitzumachen. Die kurdischen Dorfbewohner hätten Widerstand gegen die „Türken“ geleistet und er habe nicht zwischen die Fronten geraten wollen.
2 Mit Bescheid vom 1. Februar 2024 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers, wonach eine asylrelevante Verfolgung durch die „Dorfschützer“ drohe, sei nicht glaubhaft. Ungeachtet dessen stünde dem Revisionswerber selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens eine innerstaatliche Fluchtalternative beispielsweise in Istanbul zur Verfügung.
5 Das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das BVwG unter Bezugnahme auf § 21 Abs. 7 BFA VG im Wesentlichen damit, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten habe lassen.
6 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die das Vorverfahren eingeleitet worden ist (eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet). Die Revision erweist sich jedoch als nicht zulässig:
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, das BVwG habe Parteivorbringen zur Gefährdung durch „Dorfschützer“ ignoriert, insofern mangelhafte (Länder)Feststellungen getroffen und es hätte nicht von der Durchführung der beantragten Verhandlung absehen dürfen. Der Revisionswerber habe die Begründung des BFA in der Beschwerde substantiiert bestritten und habe auf die fehlenden Feststellungen zu den „Dorfschützern“ verwiesen; er habe auch auf einen Übersetzungsfehler des Dolmetschers vor dem BFA hingewiesen. Das BVwG habe sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt und auch keine Länderfeststellungen zu den „Dorfschützern“ berücksichtigt.
11 Die Revision lässt mit ihrem Vorbringen außer Acht, dass sich das BVwG alternativ auf das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative gestützt hat. Dem tritt die Revision nur unzureichend entgegen, indem sie zwar ausführt, es fehlten Feststellungen dazu, „ob der Einfluss dieser Dorfschützer in der gesamten Türkei zu bejahen“ sei, aber kein Vorbringen erstattet, dass und weshalb dies tatsächlich der Fall sein sollte. Sie zeigt daher schon deshalb keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG auf, von der die Lösung der Revision abhängt. Damit war der Sachverhalt in einem bereits für sich tragenden Punkt wie soeben ausgeführt zur innerstaatlichen Fluchtalternative im Sinne der hg. Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht nicht als ungeklärt zu betrachten, weshalb die Revision ihre Zulässigkeit auch mit diesem Vorbringen nicht begründen kann (vgl. VwGH 23.4.2024, Ra 2024/18/0187, mwN).
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. November 2024
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