Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. Juni 2024, VGW 101/032/4181/2024 8, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz (mitbeteiligte Partei: S Q M), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Mitbeteiligte, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 25. September 2023 zum Asylverfahren zugelassen. Der Mitbeteiligte stellte mit Schriftsatz vom 1. Februar 2024 u.a. den Antrag „auf bescheidmäßige Entscheidung über das Bestehen eines Grundversorgungsanspruchs“. Er hat seit 6. Februar 2023 seinen Hauptwohnsitz in Wien und wurde bis dahin nicht in die Grundversorgung des Bundeslandes Wien oder einer anderen Gebietskörperschaft aufgenommen.
2Dieser Antrag wurde vom Amtsrevisionswerber als „Antrag auf Aufnahme in die Wiener Grundversorgung“ gewertet und mit Bescheid vom 14. Februar 2024 gemäß § 6 AVG zurückgewiesen. Begründend führte der Amtsrevisionswerber unter Verweis auf näher genannte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aus, die Gesetzgebung über die Grundversorgung von Asylwerbern, über deren Antrag auf internationalen Schutz noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, sei Bundessache. Eine unionsrechtliche Auslegung des Wiener Grundversorgungsgesetzes (WGVG), LGBl. Nr. 46/2004, müsse daher aus kompetenzrechtlichen Gründen scheitern. Daher handle das Land Wien bei der Erbringung von Leistungen der Grundversorgung im Rahmen des WGVG ausschließlich als Träger von Privatrechten und sei daher der Verwaltungsrechtsweg unzulässig.
3 Dagegen wendete sich die Beschwerde des Mitbeteiligten. Der Amtsrevisionswerber erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) vor.
4 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hob das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf und erklärte eine Revision für nicht zulässig.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision.
6 Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 In der Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, es gebe keine Rechtsprechung zur Frage, ob das WGVG einem hoheitlichen Vollzug zugänglich sei.
11 Mit diesem Vorbringen vermag die Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
12Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage mit Erkenntnis vom 20. Dezember 2016, Ra 2016/21/0119, entschieden. Von der dort vertretenen Rechtsansicht ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. November 2025
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