JudikaturVwGhRa 2024/16/0011

Ra 2024/16/0011 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
29. Februar 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma, die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des H V in K, vertreten durch die Schubert Schaffler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 1080 Wien, Alserstraße 13/1/2/7, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2023, G314 2274896 1/2E, betreffend Sachverständigen- und Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Bescheid vom 26. April 2023 schrieb die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde dem Revisionswerber Sachverständigen- und Pauschalgebühren in Höhe von insgesamt € 3.217 zur Zahlung vor, die im Zusammenhang mit einem näher genannten Unterhaltsverfahren angefallen seien.

2 Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2023 erhob der Revisionswerber Beschwerde gegen diesen Bescheid, in der er u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die „Aussetzung der Einhebung des Betrages in Höhe von € 3217,00“ im Wesentlichen mit der Begründung begehrte, die ihm im seine drei Kinder betreffenden Obsorgeverfahren vor einem näher bestimmten Bezirksgericht gewährte Verfahrenshilfe erstrecke sich auf die gesamte Pflegschaftssache und daher auch auf das vor einem anderen Bezirksgericht geführte dieselben Kinder betreffende Unterhaltsverfahren.

3 Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer Verhandlung sowohl den Antrag des Revisionswerbers auf Aussetzung mit Beschluss (Spruchpunkt A)) als auch die Beschwerde mit Erkenntnis ab (Spruchpunkt B)). Unter einem sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt C)).

4 Die Abweisung des Antrags auf Aussetzung begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass kein Verfahren im Sinn des § 7 Abs. 5 oder 6 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) anhängig sei, die Abweisung der genannten Beschwerde damit, dass zwei unterschiedliche Verfahren vorliegen würden und dem Revisionswerber nur im Obsorgeverfahren die Verfahrenshilfe gewährt worden sei.

5 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

10 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist auf die vorliegende Rechtssache bezogen konkret aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 14.4.2021, Ra 2021/16/0019, mwN).

11 Ein Revisionswerber, der entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, hat konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung seiner Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. VwGH 26.5.2021, Ra 2018/16/0128, mwN).

12 Zur Zulässigkeit der gegenständlichen Revision wird ohne Bezugnahme auf konkrete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht, § 182a ZPO sei unbeachtet und unerfüllt geblieben, obwohl sowohl für das Pflegschaftsgericht als auch für die belangte Behörde die Pflicht zur Beachtung dieser Norm bestehe. Mit diesen Ausführungen wird die Revision den dargestellten Anforderungen an die Begründung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nicht gerecht.

13 Zur Zulässigkeit der Revision wird zudem „zwecks Vermeidung von Wiederholungen“ auf die Punkte 3.2.1 bis 3.2.3 der Revision welche sich unter dem Titel 3.2 „Legitimation zur Erhebung der Revision und Sachverhalt“ finden verwiesen. Dem ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, wonach Verweise in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) auf andere Teile der Revision zur Begründung der Zulässigkeit der Revision unbeachtlich sind (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/16/0130, mwN).

14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

15 Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 29. Februar 2024

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