Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Bayer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, MA, in der Revisionssache der D N, vertreten durch Mag. Ralf Mössler, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 42/9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2024, W205 22804761/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Kenias, stellte am 24. Juli 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25. September 2023 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Der Revisionswerberin wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, es wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kenia zulässig sei, und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
2 Mit Erkenntnis vom 26. November 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. Eine außerordentliche Revision, die nicht gesondert die Gründe enthält, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird, ist zurückzuweisen (vgl. VwGH 9.1.2020, Ra 2019/14/0476, mwN).
7 Die vorliegende Revision, die keine gesonderte Darstellung der Gründe ihrer Zulässigkeit enthält, ist somit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
8 Ungeachtet dessen sind die Revisionsausführungen, mit denen eine unrichtige Beweiswürdigung und verschiedene Verfahrensmängel geltend gemacht macht werden, nicht geeignet, grundsätzliche Rechtsfragen im Sinn von Art. 133 Abs. 4 BVG aufzuwerfen. Der Revision gelingt es nämlich nicht darzulegen, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes, mit der es die Angaben der Revisionswerberin als unglaubwürdig erachtet hat, unvertretbar gewesen wäre (vgl. zur eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung etwa VwGH 31.10.2024, Ra 2024/14/0564, mwN). Hinsichtlich der behaupteten Verfahrensmängel wird nicht ausgeführt, welche Tatsachen sich bei deren Vermeidung als erwiesen ergeben hätten, sodass insoweit eine Relevanz nicht dargestellt wird (vgl. zum Erfordernis der Relevanzdarstellung bei Geltendmachung von Verfahrensmängeln als Zulassungsgründe etwa VwGH 17.5.2024, Ra 2024/14/0229, mwN).
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 15. Jänner 2025