Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, in der Revisionssache des R K (alias K) in R, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Promenade 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2024, I415 2283221 1/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 9. Oktober 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Mit Bescheid vom 11. Oktober 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit für ein Jahr.
3 Die gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision bringt zunächst zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von nicht näher genannter Rechtsprechung zum Parteiengehör abgewichen, indem es im Rahmen seiner Beweiswürdigung in Bezug auf die Kontrolle der HTS in der Herkunftsregion des Revisionswerbers auf zwei Internetseiten mit digitalen Landkarten verwiesen habe, ohne diese dem Revisionswerber davor zur Kenntnis gebracht zu haben.
8 Soweit der Revisionswerber damit einen Verfahrensfehler geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, sondern dass auch deren Relevanz, weshalb also bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, bereits in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung dargetan werden muss (vgl. VwGH 30.6.2022, Ra 2022/14/0095, mwN).
9 Die (allfällige) Verletzung des Parteiengehörs bewirkt nur dann einen wesentlichen Mangel, wenn das Verwaltungsgericht bei dessen Vermeidung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber muss deshalb die entscheidenden Tatsachen behaupten, die dem Verwaltungsgericht wegen des Verfahrensmangels unbekannt geblieben sind. Er darf sich nicht darauf beschränken, den Mangel bloß zu rügen, sondern muss konkret darlegen, welches Vorbringen er im Fall der Einräumung des vermissten Parteiengehörs erstattet hätte und inwiefern das Verwaltungsgericht dadurch zu einer anderen (für ihn günstigeren) Entscheidung hätte gelangen können (vgl. VwGH 5.3.2020, Ra 2019/19/0071, mwN).
10 Ein derartiges Vorbringen lässt sich der Revision jedoch nicht entnehmen, übersieht diese doch, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung zur Kontrolle in der Herkunftsregion des Revisionswerbers tragend auf jene Ausführungen und Karten in den zu Länderfeststellungen erhobenen Länderberichten stützte, die dem Revisionswerber zuvor mit der Möglichkeit der Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden waren. Da auch aus diesen Karten die Kontrolle der HTS im Herkunftsort hervorgeht, hätte der Revisionswerber dabei Gelegenheit gehabt, seine Bedenken zu äußern und den Karten mit dem von ihm in der Revision genannten Beweismitteln entgegenzutreten. Bereits aus diesem Grund gelingt es der Revision nicht, mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen einen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen.
11 Sofern in der Zulässigkeitsbegründung weiters vorgebracht wird, der Revisionswerber habe am 18. März 2024 Luftbilder, auf welchen ein Militärstützpunkt zu sehen wäre, ausdrucken können, steht der Berücksichtigung dieser Beweismittel das aus § 41 VwGG ableitbare Neuerungsverbot entgegen (vgl. VwGH 9.8.2023, Ra 2022/14/0295, mwN).
12 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. Mai 2024