Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B C, vertreten durch Mag. a Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunnerstraße 26/3, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2024, I403 22969791/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
1In der gegenständlichen Asylangelegenheit verband der Revisionswerber seine Revision mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte unter Bezugnahme auf seine Ehe und Art. 8 EMRK im Wesentlichen vor, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung (Abschiebung) wäre für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.
2Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag eines Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht sprach sich in ihrer Stellungnahme für ein Überwiegen der öffentlichen Interessen aus. Mit diesen Ausführungen, die sich über weite Strecken von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts entfernen, legte sie jedoch nicht dar, dass der Revisionswerber aus zwingenden öffentlichen Interessen nicht einmal die Entscheidung über die Revision im Bundesgebiet abwarten können soll.
4 In Abwägung der berührten privaten und öffentlichen Interessen war dem Antrag daher stattzugeben.
Wien, am 20. Dezember 2024