JudikaturVwGhRa 2024/13/0019

Ra 2024/13/0019 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
29. Februar 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A S in B, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in 6600 Reutte, Untermarkt 16, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 3. August 2023, LVwG-2023/50/1491-4, betreffend Freizeitwohnsitzpauschale für das Jahr 2022 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, VwSlg. 10.381/A), dass der Revisionswerber unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Folglich hat der Revisionswerber den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.

3 Dem dargelegten Konkretisierungsgebot wird der vorliegende Antrag, in dem ohne Darstellung der konkreten wirtschaftlichen Lage des Revisionswerbers lediglich vorgebracht wird, mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wären für den Revisionswerber „dramatische rechtliche und wirtschaftliche Nachteile“ verbunden, allerdings nicht gerecht. Nicht nachvollziehbar ist das weitere in diesem Zusammenhang erstattete nicht näher begründete Vorbringen des Revisionswerbers, wonach auf „Basis der Feststellung“, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft um einen Freizeitwohnsitz handeln würde, ein Benützungsverbot auferlegt werden würde.

4 Der Antrag war daher schon aus diesem Grund abzuweisen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob diesem auch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Wien, am 29. Februar 2024

Rechtssätze
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