Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. aNussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision 1. des (zwischenzeitig verstorbenen) P Z und 2. der C GmbH, beide vertreten durch Mag. Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. April 2024, 1. VGW-002/011/4709/2024/E-2 und 2. VGW-002/011/4710/2024/E, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 27. Jänner 2022 wurde der Erstrevisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitrevisionswerberin der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z. 1 erstes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt, über ihn eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt € 960.000,-(Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 336 Tage) verhängt und ein Kostenbeitrag von insgesamt € 96.000,-vorgeschrieben. Weiters wurde die Haftung der zweitrevisionswerbenden Partei gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde-im zweiten Rechtsgang-insofern statt, als es eine Geldstrafe von insgesamt € 192.000,-(Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 144 Tage) verhängte und die Verfahrenskosten vor der belangten Behörde auf insgesamt € 19.200,-herabsetzte. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Laut den Erhebungen des Verwaltungsgerichtshofes starb der Erstrevisionswerber am 12. April 2026. Bis dato wurden weder die Geldstrafe noch die auferlegten Kostenbeiträge bezahlt.
5 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Mai 2026 wurde der zweitrevisionswerbenden Partei unter Hinweis auf den Tod des Erstrevisionswerbers die Möglichkeit eingeräumt, zu einer Einstellung des Revisionsverfahrens Stellung zu nehmen.
6 Die zweitrevisionswerbende Partei erstattete keine Stellungnahme.
7 Gemäß § 14 Abs. 2 VStG erlischt mit dem Tod des Bestraften die Vollstreckbarkeit der Geldstrafe und gemäß § 64 Abs. 5 VStG bzw § 52 Abs. 6 VwGVG auch die Vollstreckbarkeit der Kosten des Strafverfahrens. Die Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten können daher nicht bei der Verlassenschaft oder den eingeantworteten Erben eingebracht werden. Ist im Zeitpunkt des Todes des Revisionswerbers eine verhängte Geldstrafe samt Kosten noch nicht bezahlt, so ist eine gegen ein verurteilendes Erkenntnis vor dem Tod des Bestraften erhobene Revision im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden anzusehen (vgl VwGH 30.7.2021, Ro 2020/17/0001, mwN). Dies gilt nicht nur hinsichtlich des Erstrevisionswerbers, sondern auch gegenüber der Zweitrevisionswerberin (vgl dazu ausführlich VwGH 22.5.2019, Ra 2018/04/0074).
8 Das Revisionsverfahren war daher gegenüber beiden revisionswerbenden Parteien nach Anhörung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.
9 Ein Ersatz der Kosten findet bei diesem Ergebnis gemäß § 58 Abs. 1 VwGG nicht statt, weil es sich weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt (vgl erneut VwGH 22.5.2019, Ra 2018/04/0074, mit Hinweis auf VwGH 9.3.2017, Ra 2016/17/0145).
Wien, am 8. Juni 2026
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