Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie Hofrat Mag. Cede als Richter und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision der Mag. V B, vertreten durch die Hohenberg Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Jänner 2024, W213 2277241 1/2E, betreffend Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Oberlandesgerichtes Graz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin steht seit 1. Jänner 2012 als Richterin in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und bezieht ein Gehalt nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG).
2 Mit Bescheid vom 26. November 2012 wurde der Vorrückungsstichtag der Revisionswerberin gemäß § 12 GehG idF BGBl. I Nr. 111/2010 mit 25. August 2006 festgesetzt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
3 Im Rahmen der Besoldungsreform 2015, BGBl. I Nr. 32/2015, wurde die Revisionswerberin gemäß § 169c GehG pauschal übergeleitet. Daraus ergab sich ein Besoldungsdienstalter zum 28. Februar 2015 von einem Jahr und acht Monaten.
4 In weiterer Folge beantragte die Revisionswerberin die Berichtigung des Besoldungsdienstalters, der Gehaltsstufe und des Tages der Vorrückung in die nächsthöhere(n) Gehaltsstufen(n), durch Reduzierung der Vorrückungsdauer von der ersten in die zweite Gehaltsstufe unionskonform von elf auf acht Jahre und Überleitung im Rahmen der Besoldungsreform 2015 mit einem Besoldungsdienstalter zum 28. Februar 2015 von vier Jahren und acht Monaten. In eventu beantragte sie (anstelle der pauschalen Überleitung gemäß § 169c GehG) die originäre Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach der Rechtslage der Besoldungsreform 2015, BGBl. I Nr. 32/2015, wodurch sich zum 28. Februar 2015 ein Besoldungsdienstalter von fünf Jahren und vier Monaten errechnen würde. Schließlich beantragte sie die Nachzahlung der aus der Neufestsetzung resultierenden Bezugsdifferenzen.
5 Diese Anträge wurden mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juni 2023 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Feststellung des Vorrückungsstichtages und der besoldungsrechtlichen Stellung der Revisionswerberin aufgrund der mit der Besoldungsreform 2010, BGBl. I Nr. 82/2010, geschaffenen und für alle Bediensteten, die nach dem 30. August 2010 eingetreten seien, geltenden Rechtslage erfolgt sei. Gleichzeitig sei die mit dieser Reform ebenfalls eingeführte Verlängerung des für die Vorrückung in die zweite Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums um drei Jahre angewendet worden. Die anzuwendende Rechtslage ergebe sich aufgrund des Eintrittsdatums der Bediensteten. Bei allen Bediensteten, deren erstmalige Einstufung nach der mit der Besoldungsreform 2010 geschaffenen Rechtslage erfolgt sei, seien die „Zeiten vor dem 18. Geburtstag“ bereits bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden, wobei für alle Bediensteten mit demselben Eintrittsdatum dieselbe Rechtslage gelte. Es liege daher keine Altersdiskriminierung, sondern nur eine „andere Rechtslage“ aufgrund des Eintrittsdatums vor.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 26. Juni 2023 gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
7 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juni 2024, E 839/2024 5, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof über nachträglichen Antrag der Revisionswerberin mit Beschluss vom 3. Juli 2024, E 839/2024 7, zur Entscheidung ab. Begründend verwies der Verfassungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung, der zufolge dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst , Besoldungs und Pensionsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen und das Anknüpfen an Stichtage grundsätzlich zulässig ist.
8 In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision macht die Revisionswerberin geltend, die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts bzw dessen rechtliche Beurteilung widerspreche der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und des Verwaltungsgerichtshofes. Der EuGH habe die Besoldungsreform 2010, BGBl. I Nr. 82/2010, als unionsrechtswidrig erkannt, weil dadurch gegen das in der Richtlinie 2000/78/EG normierte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nach wie vor verstoßen werde, wenn zur Beendigung einer Diskriminierung wegen des Alters Zeiten der Berufserfahrung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden seien, berücksichtigt würden, aber für die von dieser Diskriminierung betroffenen Beamten zugleich eine Verlängerung des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums um drei Jahre eingeführt werde (Hinweis auf EuGH 11.11.2014, C 530/13, Schmitzer ). Von dieser Rechtsprechung sowie der entsprechenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei das Bundesverwaltungsgericht abgewichen. Zudem habe es § 169f Abs. 1 GehG unrichtig (nicht) angewendet und dabei die Richtlinie 2000/78/EG und die richtlinienkonforme Interpretation besoldungsrechtlicher Vorschriften außer Acht gelassen. Der gegenständlichen Rechtsfrage komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie „neben der Revisionswerberin auch zahlreiche andere (Bundes )Beamte betrifft, nämlich all jene, die ihr Dienstverhältnis nach der unionswidrigen Besoldungsreform 2010 begründeten und die sich vor der unionswidrigen Besoldungsreform 2015 im Dienststand befanden und die pauschal in ein neues Besoldungssystem übergeleitet wurden“. In weiterer Folge bringt die Revisionswerberin zur Begründung der Zulässigkeit vor, dass der Verwaltungsgerichtshof zu näher ausgeführten Rechtsfragen noch nicht Stellung genommen habe.
14 Die Ausführungen der Revisionswerberin zur Begründung der Zulässigkeit der Revision beschränken sich im Wesentlichen auf eine Darlegung der Schlechterstellung der gemäß den Bestimmungen der Besoldungsreform 2010 ernannten und sodann pauschal übergeleiteten Beamten im Vergleich zu den entweder vor Inkrafttreten der Besoldungsreform 2010 oder gemäß den Bestimmungen der Besoldungsreform 2015 ernannten Beamten. Vor diesem Hintergrund macht die Revisionswerberin die Unionsrechtswidrigkeit der maßgeblichen Regelungen geltend. Dass und insbesondere welche Personen welchen bestimmten Alters durch die in Rede stehenden Bestimmungen im Vergleich zu anderen Personen anderen Alters in diesem Sinne schlechter gestellt wären, legt die Revisionswerberin nicht dar.
15 Dass das Unionsrecht derartigen Ungleichbehandlungen aufgrund des Zeitpunktes des Eintritts des betreffenden Beamten in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis, die also an ein vom Alter des Beamten unabhängiges Kriterium anknüpfen, nicht entgegensteht, hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits ausgesprochen (vgl EuGH 5.3.2026, C 757/24, Gemeinde Wien , Rn. 50; EuGH 20.4.2023, C 650/21, LPD NÖ und FA Ö , Rn. 89 ff). Das angefochtene Erkenntnis steht damit im Einklang, sodass durch das diesbezügliche Vorbringen die Zulässigkeit der Revision nicht begründet werden kann.
16 Soweit die Revisionswerberin vorbringt, es seien im Zuge der erstmaligen Ermittlung und Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages nicht sämtliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Zeiten erhoben und berücksichtigt worden, sodass auch direkt gemäß § 169f GehG die bescheidmäßige Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung hätte erfolgen müssen, ist nicht ersichtlich, dass die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtages der Revisionswerberin tatsächlich unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt wäre. Soweit sich die Revisionswerberin mit dieser Argumentation inhaltlich gegen die Modalitäten der Anrechnung der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten richtet, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass durch diese Bestimmungen Personen eines bestimmten Alters im Vergleich zu anderen Personen anderen Alters schlechter gestellt würden.
17 Auch wenn die Revisionswerberin meint, es hätten „Zeiten ab Vollendung des 14. Lebensjahres“ berücksichtigt werden müssen, verkennt sie, dass nach der dem Bescheid vom 26. November 2012 zugrunde liegenden Rechtslage „Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert“ wurden, zu berücksichtigen wären. Dass eine solche Abgrenzung anzurechnender Zeiten aus unionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken begegnet, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen (vgl VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0010, Rn. 29).
18 Zu den weiteren in der Zulässigkeitsbegründung abstrakt aufgeworfenen Fragen ist die Revisionswerberin zudem darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Lösung abstrakter Rechtsfragen nicht berufen ist (vgl VwGH 25.8.2025, Ra 2025/12/0037, mwN).
19 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 31. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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