Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision der Dr. I K in G, vertreten durch Dr. Peter Klaunzer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2023, W122 2262113 1/9E, betreffend Erhöhung des Besoldungsdienstalters (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin steht als Staatsanwältin in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2 Nach den insofern unstrittigen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses war sie als juristische Mitarbeiterin vom 6. Oktober 2003 bis 30. September 2004 in der Rechtsabteilung eines Bauunternehmens und vom 1. Oktober 2009 bis 30. April 2011 in der Rechtsabteilung eines Bankinstituts tätig. Vom 1. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2006 sowie vom 21. Mai 2007 bis 31. August 2009 war sie als Rechtsanwaltsanwärterin tätig. Sie absolvierte die Rechtsanwaltsprüfung am 4. Mai 2007 und die Richteramtsergänzungsprüfung am 2. Februar 2011.
3 Am 1. September 2011 wurde sie auf eine Planstelle einer Staatsanwältin für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck ernannt.
4 Mit Bescheid der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck vom 20. Jänner 2012 wurden der Revisionswerberin die Zeiten als Rechtsanwaltsanwärterin zur Gänze im Ausmaß von vier Jahren, sechs Monaten und zehn Tagen als Vordienstzeiten angerechnet. Nicht angerechnet wurden ihr die Zeiten einer Tätigkeit als angestellte Juristin in der Rechtsabteilung eines Bauunternehmens und eines Bankinstituts.
5 Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 stellte die Revisionswerberin bei ihrer Dienstbehörde unter Berufung auf § 169h Gehaltsgesetz (GehG) den Antrag auf bescheidmäßige Erhöhung ihres Besoldungsdienstalters und Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen.
6 Die Dienstbehörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 19. September 2022 ab. Zur Begründung verwies sie auf den Bescheid vom 20. Jänner 2012 und führte aus, eine Anrechnung weiterer Vordienstzeiten könne auf Grund der „mangelnden Gleichwertigkeit iSd. § 12 Abs. 2 Z 1a GehG“ nicht vorgenommen werden. Als relevanter Vergleichsmaßstab sei jene Tätigkeit der Revisionswerberin heranzuziehen, die diese in den ersten sechs Monaten des öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses erbracht habe, was bezogen auf den vorliegenden Fall die Tätigkeit der Revisionswerberin als Staatsanwältin im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck im Zeitraum 1. September 2011 bis 29. Februar 2012 sei (Betrachtungszeitraum). Eine Tätigkeit als angestellte Juristin in privatwirtschaftlichen Unternehmungen (hier: Bauunternehmen und Bankinstitut) könne „a priori nicht als gleichwertig mit jener einer Staatsanwältin angesehen werden“.
7 Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde ab und erklärte eine Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig.
8 Das Bundesverwaltungsgericht traf Feststellungen zum beruflichen Werdegang der Revisionswerberin und zu den einzelnen Tätigkeiten der Revisionswerberin im Rahmen ihrer Beschäftigung als Juristin in Rechtsabteilungen von privaten Unternehmen sowie zu den Tätigkeiten in den ersten sechs Monaten ihres öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses als Staatsanwältin.
9 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht nach Wiedergabe von § 169h Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der Dienstrechts Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153, und Darstellung des § 12 Abs. 2 Z 1a leg.cit. Folgendes aus:
10 Die Revisionswerberin berufe sich auf ihre berufliche Tätigkeit als angestellte Juristin jeweils in der Rechtsabteilung eines Bauunternehmens und eines Bankinstituts und beantrage die Erhöhung des Besoldungsdienstalters durch Anrechnung dieser Vordienstzeiten zur Gänze. Es stelle sich die Frage, ob diese Berufstätigkeiten als „gleichwertig“ zu jener als Staatsanwältin anzusehen seien. Verwaltungsgerichte hätten nach der Sach und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Erkenntnisses zu entscheiden (Hinweis auf VwGH 17.3.2021, Ra 2021/03/0035). Das in der Beschwerde erstattete Vorbringen der Revisionswerberin, dass ihr Antrag vom 15. Juli 2019 vor Kundmachung der Novelle des § 169h GehG durch die Dienstrechts Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153, gestellt worden sei und aus diesem Grund die Anrechnung der geltend gemachten Vordienstzeiten auch aufgrund der „Nützlichkeit“ der Tätigkeiten zu erfolgen habe, gehe ins Leere. § 169h GehG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 153/2020) sehe ausschließlich eine Anrechnungsmöglichkeit nach dem Anrechnungstatbestand des § 12 Abs. 2 Z 1a GehG vor. § 12 Abs. 3 GehG sei für den vorliegenden Fall somit unanwendbar.
11 Im Weiteren setzte sich das Verwaltungsgericht mit der Frage auseinander, ob die erwähnten Vordienstzeiten als Unternehmensjuristin mit der in den ersten sechs Monaten ihres öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses von der Revisionswerberin ausgeübten Tätigkeit als Staatsanwältin als „gleichwertig“ im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a GehG (iVm. § 169h GehG) qualifiziert werden könnten. Es verneinte dies mit der Begründung des Nichtvorliegens einer zumindest „75%igen Überschneidung der Aufgaben“ und führte aus, dass bei diesem Ergebnis auf die weitere Voraussetzung des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. bb GehG (Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene) nicht mehr einzugehen gewesen sei.
12 Den Ausspruch der Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass „höchstgerichtlich nicht geklärt“ sei, „ob es bei einer Verbesserung nach § 169h GehG auch einer bescheidmäßigen Feststellung des Besoldungsdienstalters“ bedürfe. Weiters sei die Revision zulässig, „da ebenfalls nicht geklärt ist, in wieweit eine Anrechnung nach § 169h GehG in die Rechtskraft eines Vorrückungsstichtagesbescheides bzw. in dessen Grundlagen eingreifen kann“.
13 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 27. November 2023, E 3638/2023 5, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
14 In der Folge erhob die Revisionswerberin die vorliegende ordentliche Revision.
15 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
17 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat auch eine ordentliche Revision von sich aus die im Lichte des Art. 133 Abs. 4 B VG maßgeblichen Gründe ihrer Zulässigkeit darzulegen, sofern sie der Auffassung ist, die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision reiche nicht aus, oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. u.a. VwGH 20.5.2015, Ro 2014/10/0086; 20.11.2018, Ro 2018/12/0002 bis 0008). Eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung einer Revision als grundsätzlich angesehen hat, vermag die Zulässigkeit einer Revision nicht zu begründen, wenn diese Rechtsfrage in der Revision nicht angesprochen wird (vgl. VwGH 13.7.2015, Ro 2015/20/0001; 21.12.2018, Ro 2018/12/0015). Wird in der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung über die Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. VwGH 5.9.2018, Ro 2017/12/0013, mwN).
18 Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (vgl. VwGH 21.3.2023, Ro 2022/12/0001, mwN).
19 In den gesonderten Ausführungen zur Zulässigkeit ihrer Revision schließt sich die Revisionswerberin der Zulassungsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses pauschal an und bringt ergänzend vor, die Revision sei auch deshalb zulässig, weil tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stünden bzw. die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft sei und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führe. Es sei die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts unterlassen worden. Bei Berufen ohne gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung werde „im Einklang mit der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung“ davon ausgegangen, dass bei einer Abweichung von nicht mehr als 25% bei den mit dem Arbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten ein gleichwertiger Arbeitsplatz vorliege. Es sei bei der Anrechnung von Vordienstzeiten „in einem Beruf ohne gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung“ sofern es sich nicht um eine (Vertrags )Lehrperson handle eine Auflistung aller Aufgaben bzw. Tätigkeiten zu erstellen, die der Arbeitsplatz im Bundesdienst umfasse, und deren prozentueller Anteil an der Gesamttätigkeit festzustellen. Im nächsten Schritt sei festzustellen, ob die einzelnen Tätigkeiten bzw. Aufgaben auch im Rahmen der früheren Berufstätigkeit erbracht worden seien und gegebenenfalls in welchem Ausmaß. Eine Gleichwertigkeit liege vor, wenn die Summe der Übereinstimmungen für alle aufgelisteten Tätigkeiten bzw. Aufgaben mindestens 75% betrage (Hinweis auf RV 461 BlgNR 27. GP 9 f).
20 Das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, die für eine Beurteilung der Gleichwertigkeit erforderlichen Feststellungen (wie prozentuelle Anteile der Gesamttätigkeit) zu treffen.
21 Dazu ist vorweg festzuhalten, dass die Revision auf die in der Zulassungsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses formulierten Rechtsfragen, nämlich, „ob es bei einer Verbesserung nach § 169h GehG auch einer bescheidmäßigen Feststellung des Besoldungsdienstalters bedarf“ und „inwieweit eine Anrechnung nach § 169h GehG in die Rechtskraft eines Vorrückungsstichtagesbescheides bzw. in dessen Grundlagen eingreifen kann“, nicht mehr zurückkommt. Diese können die Zulässigkeit der Revision schon deshalb nicht begründen (vgl. VwGH 18.5.2020, Ro 2019/12/0007).
22 Mit dem Vorbringen zur Frage, ob Zeiten der Tätigkeit der Revisionswerberin als Mitarbeiterin von Rechtsabteilungen in bestimmten Unternehmen im Vergleich zur Tätigkeit als Staatsanwältin im Sinn des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG als gleichwertig anzusehen sind (und zu den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Feststellungsmängeln) wird eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht aufgezeigt.
23 § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG normiert nämlich nach seinem eindeutigen Wortlaut als Voraussetzung der Anrechnung der von dieser Bestimmung erfassten Zeiten einer Berufstätigkeit zwei Erfordernisse, die kumulativ erfüllt sein müssen: Zum einen müssen die mit dieser vorherigen Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben „zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist“ (sublit. aa) und zum anderen muss „für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich“ sein (sublit. bb).
24 Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 2 Z 1a GehG beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, reicht bereits die Nichterfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen als tragfähige Begründung dafür, dass eine Anrechnung von Zeiten nach dieser Bestimmung ausscheidet.
25 Dass die Zeiten in Tätigkeiten als angestellte Juristin in der Rechtsabteilung eines Bauunternehmens und eines Bankinstituts angesichts dessen nicht als Zeiten zu qualifizieren sind, für welche „eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ wie jener erforderlich ist, die die Ausübung der Berufstätigkeit einer Staatsanwältin erfordert, bedurfte keiner weiterer Ermittlungen, sondern folgt bereits daraus, dass § 26 Abs. 1 und § 174 Abs. 1 RStDG für die Berufstätigkeit einer Staatsanwältin neben dem als Aufnahmeerfordernis für den richterlichen Vorbereitungsdienst normierten Abschluss eines entsprechenden Studiums (§ 2 Abs. 1 Z 4 RStDG) grundsätzlich auch die Ablegung der Richteramtsprüfung erfordern.
26 Im weiteren Zulässigkeitsvorbringen macht die Revisionswerberin geltend, unabhängig von der behaupteten Gleichwertigkeit iSd § 12 Abs. 2 Z 1a GehG weiche die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil nach der Entscheidung VwGH 18.7.2023, Ra 2020/12/0068, eine unterschiedliche Behandlung von Beamten, je nachdem ob die zuständigen Behörden oder Gerichte bereits rechtskräftig entschieden haben oder nicht, gegen den in Art. 20 GRC verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße, welcher eine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Beamten verlange, die sich zeitlich in der gleichen Situation befänden (Hinweis auf EuGH 20.4.2023, C 650/21, Rn. 82). Das Verwaltungsgericht habe nach der Sach und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses entschieden und aus diesem Grund, obwohl der Antrag vom 15. Juli 2019 vor Kundmachung der Novelle BGBl. I Nr. 153/2020 gestellt worden sei, § 169h GehG in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 153/2020) angewendet „und daher hinsichtlich der Anrechnungstatbestände lediglich eine Anrechnung nach § 12 Abs. 2 Z 1a GehG“ in Betracht gezogen. Richtigerweise wäre § 169h GehG in der vor Kundmachung des BGBl. I Nr. 153/2020 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 58/2019) anzuwenden gewesen. Dies führe dazu, dass auch Zeiten, die im öffentlichen Interesse gelegen bzw. als „nützliche Zeiten“ anzusehen seien (hier: als angestellte Juristin in der Rechtsabteilung eines Bauunternehmens und eines Bankinstituts), zur Gänze anzurechnen gewesen wären. Mit ihrer gegenteiligen Auslegung widerspreche das angefochtene Erkenntnis „der Entscheidung des OGH 03.08.2023, 8 ObA 42/23v“, in welcher ausgeführt worden sei, „dass der Kläger mit Recht geltend macht, dass es für seinen Antrag auf Anrechnung von Vordienstzeiten nicht darauf ankommen kann, ob über seinen am 19.08.2019 gestellten Antrag schon entschieden wurde oder nicht“.
27 Zu diesem Vorbringen genügt es, auf das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2025, Ra 2023/12/0069, zu verweisen (dazu, dass die Abweichung von einer in der Revision ins Treffen geführten vorliegend im Übrigen zum Vertragsbedienstetengesetz ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes als solche keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung begründet, vgl. zudem VwGH 28.2.2022, Ra 2022/12/0014).
28 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 13. Februar 2025