Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des Dr. R F in W, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schreyvogelgasse 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. Jänner 2024, Zl. LVwG AV 1190/001 2023, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Grundverkehrsbehörde Hollabrunn; mitbeteiligte Partei: J S in W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 2023, mit welchem die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für ein durch den Revisionswerber als Käufer abgeschlossenes Rechtsgeschäft betreffend näher bezeichnete Grundstücke u.a. gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 Niederösterreichisches Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG 2007) abgewiesen worden war, als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist:
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision gelingt es schon deshalb nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzulegen, weil sie mit ihren Ausführungen, die gegenständliche Finanzierungssage eines Bankinstituts für den Interessenten JS (Mitbeteiligter) sei bis 31. Dezember 2021 befristet und nur für ca. sechs Monate gültig gewesen, übersieht, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts aufgrund der langen Verfahrensdauer eine aktualisierte, bis 30. September 2024 befristete Finanzierungszusage vorgelegt worden war. Im Übrigen zeigt die Revision nicht auf, dass das Verwaltungsgericht mit seiner einzelfallbezogenen Beurteilung, insbesondere angesichts der fristgerecht erfolgten Vorlage der ursprünglich bis 31. Dezember 2021 befristeten und sodann aktualisierten Finanzierungszusage sei den Anforderungen des § 11 Abs. 6 NÖ GVG 2007 entsprochen worden, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre (vgl. VwGH 24.11.2021, Ra 2021/11/0157; VwGH 6.10.2023, Ra 2022/11/0129). Dass es im Hinblick auf den vorliegenden Revisionsfall zusätzlicher Leitlinien durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bedürfte, ist auf Basis der Zulässigkeitsbegründung nicht ersichtlich.
7 Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 1. Oktober 2024