Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der G R, vertreten durch Mag. Max Cornelius Wälde Sinigoj, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. September 2024, Zl. W203 2296914 1/2E, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung einer Prüfung gemäß § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Wirtschaftsuniversität Wien hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1.1. Die Revisionswerberin wurde am 19. November 2019 zum Masterstudium Steuern und Rechnungslegung an der Wirtschaftsuniversität Wien zugelassen.
2 Am 18. März 2024 trat sie zum fünften Mal zur (in Präsenzform abgehaltenen) Prüfung „Modulprüfung Betriebswirtschaftliche Steuerlehre“ an; diese Prüfung wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt. (Die Revisionswerberin wurde daher in weiterer Folge darüber informiert, dass ihr Studium mit 25. März 2024 geschlossen worden sei.)
3 1.2. Mit Schreiben vom 10. April 2024 beantragte die Revisionswerberin die Aufhebung der erwähnten Prüfung, weil sie wegen „gesundheitlicher Schwierigkeiten“ (laut einem Mail vom selben Tag: wegen einer Panikattacke) nicht in der Lage gewesen sei, die Prüfung abzulegen.
4 Mit Bescheid vom 30. April 2024 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002UG ab.
5 Zur Begründung führte die belangte Behörde (unter anderem) aus, nach Angaben der Prüfungsaufsicht habe es während der Durchführung der Prüfung „keine Auffälligkeiten“ gegeben; insbesondere habe die Revisionswerberin nicht gemeldet, dass sie an einer Panikattacke oder sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide.
6 Bei der Prüfungseinsicht vor Ort habe die Revisionswerberin entgegen ausdrücklicher Anweisung die zusammengehefteten Prüfungsunterlagen auseinander genommen; zu einem späteren Zeitpunkt habe die Revisionswerberin behauptet, in den Prüfungsunterlagen sei „ein nicht beurteiltes Blatt“ zu finden gewesen; diese „zusätzliche, nicht korrigierte Seite“ so die belangte Behörde weiter sei nun in den Prüfungsunterlagen zu finden, sie sei allerdings (was sich aus näher beschriebenen Hinweisen schließen lasse) „während der Prüfungseinsicht hinzugefügt“ worden.
7In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, dass die Revisionswerberin einen „schweren Mangel“ bei der Durchführung der gegenständlichen negativ beurteilten Prüfung (vgl. § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG) insbesondere auch ihre „Prüfungsunfähigkeit“ im Sinn näher genannter hg. Rechtsprechung nicht habe glaubhaft machen können.
8 1.3. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte die Revisionswerberin (unter anderem) vor, sie leide unter bestimmten psychiatrischen Erkrankungen (etwa einer generalisierten Angststörung). Die ihr wenige Wochen vor dem Prüfungstermin neu verordnete psychiatrische Medikation habe sie (aus näher dargestellten Gründen) vor dem Prüfungstermin nur teilweise zu sich genommen, weshalb sie während der Prüfung am 18. März 2024 an einer „schweren Angst und Panikattacke“ gelitten habe; für einen Zeitraum von etwa 45 Minuten (der dreistündigen Prüfung) sei sie (auf näher beschriebene Weise) „wie gelähmt“ und „in Ansehung der für die Abarbeitung des Prüfungsstoffes erforderlichen gedanklichen Tätigkeiten handlungsunfähig“ gewesen.
9 Zum Beweis für dieses Vorbringen beantragte die Revisionswerberin (unter anderem) ihre eigene und die Vernehmung eines bestimmten Zeugen.
10 Im Weiteren bestritt die Revisionswerberin, einen Prüfungsbogen unterschoben zu haben, und beantragte abschließend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
11 1.4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. September 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zuließ.
12 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Revisionswerberin „während der Ablegung der in Rede stehenden Prüfung überhaupt nicht mehr in der Lage war, passiv und aktiv am Prüfungsgeschehen teilzunehmen“, und dass bei ihr „im Zuge der Prüfung schwere Angstattacken bzw. Panikattacken aufgetreten wären“.
13 Die Revisionswerberin habe anlässlich der Prüfungseinsicht eine mit Lösungen versehene Seite, die nicht Teil der Originalprüfungsunterlagen gewesen sei, den Prüfungsunterlagen hinzugefügt.
14Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen und bestimmte ihm vorliegende (schriftliche) Stellungnahmen; die Revisionswerberin sei mit Blick auf die von ihr behauptete Prüfungsunfähigkeit ihrer Obliegenheit zur Glaubhaftmachung nach § 79 Abs. 1 (dritter Satz) UG nicht nachgekommen.
15In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht zunächst aus, § 79 Abs. 1 UG räume eine Anfechtungsmöglichkeit für den Fall ein, dass die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen „schweren Mangel“ aufweise.
16 Ein „schwerer Mangel“ liege nach der hg. Rechtsprechung etwa dann vor, wenn ein prüfungsunfähiger Kandidat beurteilt werde. Eine solche „Prüfungsunfähigkeit“ des Kandidaten liege dann vor, wenn unter Berücksichtigung des allgemeinen Zieles jeder Prüfung aufgrund des vom Studierenden geltend gemachten Umstandes, der während der Prüfung aktuell aufgetreten sei, seine Leistungsfähigkeit während derselben soweit herabgesetzt sei, dass die Prüfung bei objektiver Betrachtung ihrer Funktion als tauglicher Leistungsnachweis überhaupt nicht mehr gerecht werden könne; „Prüfungsunfähigkeit des Kandidaten“ liege nur dann vor, wenn dieser aufgrund des von ihm geltend gemachten Grundes überhaupt nicht mehr in der Lage sei, passiv und aktiv am Prüfungsgeschehen teilzunehmen (zutreffender Hinweis auf VwGH 12.11.2001, 2001/10/0159).
17 Eine nach dieser Rechtsprechung erhebliche „Prüfungsunfähigkeit“ der Revisionswerberin sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar; auch könne (aufgrund der getroffenen Feststellungen) „nicht davon ausgegangen werden“, dass Prüfungsunterlagen der Revisionswerberin bei der in Rede stehenden Prüfung nicht korrigiert worden seien.
18Zur Unterlassung der (beantragten) mündlichen Verhandlung berief sich das Verwaltungsgericht auf § 24 Abs. 4 VwGVG: „Aus den Akten“, insbesondere den dort einliegenden schriftlichen Stellungnahmen von Mitarbeitern der Universität, lasse sich erkennen, dass die mündliche Erörterung der Sache, „auch in Verbindung mit der Beschwerde“, keine weitere Klärung erwarten lasse.
19 Dazu führte das Verwaltungsgericht näher aus, in der Beschwerde werde das Unterschieben eines Prüfungsbogens bestritten „und ist zu erwarten gewesen, dass das in einer durchzuführenden mündlichen Verhandlung ebenso erfolgt wäre“. Auch dass der Revisionswerberin die von ihr vorgebrachten Panik und Angstattacken nicht angesehen worden seien, „würden die Mitarbeiter der Universität erfahrungsgemäß erneut mündlich bestätigen, ebenso wie die [Revisionswerberin] dem entgegenhalten würde, dass ihre vorgebrachten schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen äußerlich nicht bzw. nur durch Fachleute wahrnehmbar wären“. „Insofern“ sei davon auszugehen gewesen, dass „dieselben konträren Standpunkte“ auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung „nach wie vor vorhanden gewesen wären, ohne dass es zu einer weiteren Klärung der Sache käme“.
20Dem Absehen von der Verhandlung stehe auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 EGRC entgegen.
21 1.5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
22 Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie sich „den Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung“ des Verwaltungsgerichtes anschließt; darauf replizierte die Revisionswerberin.
Der Verwaltungsgerichtshof hatin einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
232. § 79 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002 idF des BGBl. I Nr. 50/2024, lautet auszugsweise wie folgt:
„ Rechtsschutz bei Prüfungen
§ 79. (1) Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden bzw. einer Person, deren Zulassung gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 erloschen ist, mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. [...]“
243. Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision (unter anderem) vor, das Verwaltungsgericht habe entgegen der hg. Rechtsprechung (Hinweis u.a. auf VwGH 4.10.2022, Ra 2022/07/0160) von der beantragten Verhandlung abgesehen, obwohl die Revisionswerberin konkret sachverhaltsbezogen zu ihrem Zustand während der Prüfung am 18. März 2024 vorgebracht habe.
25Die eigene Aussage der Revisionswerberin und „der unmittelbare Eindruck auf das Gericht“ wären geeignet gewesen, das „Vorbringen zur Panikattacke sowie deren Ausmaß und damit einhergehende iSd § 79 UG wesentliche Herabsetzung der Prüfungsfähigkeit zu bescheinigen“.
26 4. Mit Blick auf dieses Vorbringen erweist sich die Revision als zulässig und begründet.
274.1. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht nur dann ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
28Die Akten lassen dann im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. etwa VwGH 30.3.2017, Ra 2015/07/0108, oder 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, jeweils mwN). Hingegen liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung vor, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. den bereits in der Revision zitierten hg. Beschluss Ra 2022/07/0160, mwN).
294.2. Im vorliegenden Fall ist die Revisionswerberin den (rechtlich mit Blick auf § 79 Abs. 1 UG relevanten) Feststellungen der belangten Behörde in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 30. April 2024 auf konkrete Weise (prononciert) entgegengetreten, was sie mit einem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verband.
30Unter diesen Umständen durfte das Verwaltungsgericht keineswegs nach § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung der mündlichen Verhandlung absehen (woran die Spekulationen des Verwaltungsgerichtes über die Ergebnisse einer Verhandlung selbstredend nichts zu ändern vermögen); auf die Relevanz des darin gelegenen Verfahrensfehlers hat die Revisionswerberin hingewiesen.
315. Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.
32Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. März 2026
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