JudikaturVwGH

Ra 2024/10/0128 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
03. Oktober 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der P Ü in W, gegen das am 25. Juli 2024 mündlich verkündete und am 26. August 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, Zl. VGW 141/015/8226/2024 14, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde eine Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19. April 2024, mit dem ihr Antrag vom 29. März 2024 auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung abgewiesen worden war, für den Zeitraum von 29. März 2024 bis 5. Mai 2024 als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.

2 Dieses Erkenntnis wurde in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. Juli 2024 mündlich verkündet. Nach Ausweis des Verhandlungsprotokolls war die Revisionswerberin in dieser Verhandlung anwesend, sie hat allerdings vor Verkündung des Erkenntnisses die Verhandlung mit der Erklärung verlassen, dass sie nichts unterschreiben werde. Ihr wurde die Verhandlungsschrift samt einer Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG am 31. Juli 2024 zugestellt. Nach Ausweis der vorgelegten Verfahrensakten wurde ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nicht gestellt.

3 Das Verwaltungsgericht fertigte das Erkenntnis am 26. August 2024 gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form schriftlich aus, dies mit dem Hinweis, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses von keiner Partei verlangt worden sei.

4 Mit (selbst verfasstem) Mail vom 30. August 2024 erhob die Revisionswerberin eine als Revision zu wertende „Beschwerde“ gegen das genannte Erkenntnis.

5 Diese Revision ist unzulässig:

6 Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

7 Ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 25. Juli 2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde im Revisionsfall nicht gestellt.

8 Die Revision erweist sich somit schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung im Sinn des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

9 Angesichts dessen erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag an die Revisionswerberin hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision nicht gemäß § 24 Abs. 2 VwGG durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht worden ist (vgl. VwGH 13.6.2024, Ra 2024/03/0053; 9.8.2021, Ra 2021/10/0104; 30.4.2019, Ra 2019/10/0033).

Wien, am 3. Oktober 2024

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