JudikaturVwGH

Ra 2024/10/0081 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
18. Juli 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision der M L, in W, vertreten durch die Nagler Rechtsanwalts GmbH in 1220 Wien, Maria Tusch Straße 8/2/2A, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 31. März 2024, Zl. VGW 001/032/13278/2023 26, betreffend Übertretung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 31. März 2024 legte das Verwaltungsgericht Wien der Revisionswerberin im Beschwerdeverfahren zur Last, diese habe vorsätzlich im Fernabsatz mit einer Empfängeradresse in 1220 Wien und somit vom Inland aus dem Anwendungsbereich des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 AWEG 2010 unterliegende Arzneiwaren, nämlich 720 Stück bestimmter Melatonin Tabletten, per Fernkommunikationsmittel bestellt, welche durch ein bestimmtes Unternehmen mit Sitz in den USA per Postversand am 17. April 2023 in das Bundesgebiet eingeführt worden seien; somit habe es die Revisionswerberin zu verantworten, dass entgegen § 3 AWEG 2010 die genannten Arzneiwaren ohne Vorliegen der erforderlichen Einfuhrbescheinigung in das österreichische Bundesgebiet eingeführt worden seien.

2 Damit habe die Revisionswerberin § 21 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Abs. 1 AWEG 2010 verletzt, weshalb über sie gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 erster Strafsatz AWEG 2010 eine Geldstrafe von € 210, (Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden) verhängt wurde.

3 Die Revision gegen diese Entscheidung ließ das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zu.

4 In seiner Begründung legte das Verwaltungsgericht (unter anderem) eingehend dar, weshalb es wie bereits die belangte Behörde von Vorsatz der Revisionswerberin (in Form des bedingten Vorsatzes; dazu Hinweis auf VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0059) in Hinblick auf die Einfuhr von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (Hinweis auf § 2 Z 4 AWEG 2010) und in Hinblick auf die Qualifikation des Produktes als Arzneiware ausging:

5 So habe die Revisionswerberin selbst in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, sie sei von einem Versand der Ware „aus Europa“ ausgegangen, weil die Webseite deutschsprachig gewesen sei, und habe „umliegende Länder“ wie Deutschland oder die Niederlande als Versandort vermutet; die Revisionswerberin so das Verwaltungsgericht weiter sei also „ihren eigenen Angaben nach davon ausgegangen, dass die Ware nicht im Bundesgebiet erworben, sondern erst aus einem Drittstaat in dieses eingeführt wird“.

6 In weiteren beweiswürdigenden Ausführungen befasste sich das Verwaltungsgericht mit der Ausgestaltung der für die Bestellung verwendeten Webseite; aufgrund deren (näher ausgeführten) Inhaltes habe es die Revisionswerberin ernsthaft für möglich halten müssen, dass hier ein Versand von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgen könne.

7 Im Zusammenhang mit dem auf die Eigenschaft der bestellten Ware als Arzneiware bezogenen Vorsatz führte das Verwaltungsgericht (unter anderem) aus, die Revisionswerberin habe „in ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung nicht angegeben“, aufgrund „unterschiedlicher Expertenmeinungen davon ausgegangen“ zu sein, dass es sich um keine Arzneiware handle.

8 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 3.1. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision richten sich ganz überwiegend gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes betreffend das Vorliegen von Vorsatz „im Bezug auf die Tatbestandsmerkmale ‚Arzneiware‘ und ‚Einfuhr aus einem Drittland‘“.

12 Dabei erkennt die Revisionswerberin eingangs ihrer Auslassungen selbst, dass da der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgerichtshof die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 12.1.2014, Ra 2023/10/0433, mwN).

13 Derartiges vermag die Revisionswerberin allerdings keineswegs aufzuzeigen:

14 Zunächst behauptet sie, die Darlegung des Verwaltungsgerichtes, dass sie selbst angegeben habe, dass die gegenständlichen Waren „aus einem Drittstaat gekommen in das Bundesgebiet eingeführt worden seien“, finde keine „Deckung im Gerichtsakt“.

15 Dem ist schlicht zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht die diesbezüglichen Angaben der Revisionswerberin in der Verhandlung vom 21. Dezember 2023 (vgl. S. 2 des Verhandlungsprotokolls) zutreffend wiedergegeben hat (vgl. oben unter Rz 5).

16 Auch das weitere zur Beweiswürdigung erstattete Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe (zu Unrecht) angeführt, die Revisionswerberin habe „nicht vorgebracht, dass aufgrund unterschiedlicher Expertenmeinungen kein Vorsatz bestanden haben kann“, ist unrichtig:

17 Vielmehr hat das Verwaltungsgericht ausweislich der Verfahrensakten zutreffend ausgeführt, die Revisionswerberin habe „in ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung nicht angegeben“, aufgrund „unterschiedlicher Expertenmeinungen davon ausgegangen“ zu sein, dass es sich um keine Arzneiware handle. Das Verwaltungsgericht hat sich somit nicht auf das Vorbringen der Revisionswerberin, sondern auf deren Aussage bei ihrer Vernehmung in der Verhandlung bezogen.

18 3.2. Soweit die Zulässigkeitsausführungen schließlich höchst kursorisch eine mangelnde Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtes mit „unterschiedlichen Gutachten betreffend die Frage, ob Melatonin eine Arzneiware ist“, rügen, wird die Relevanz des damit behaupteten Begründungsmangels nicht konkret dargetan (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VwGH 26.1.2024, Ra 2023/10/0440, mwN).

19 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

20 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Juli 2024

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