JudikaturVwGH

Ra 2024/08/0144 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
30. Dezember 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. F GmbH, 2. H K, 3. E M, 4. F S, 5. B L, 6. B K, 7. J K, 8. S V, 9. A P, 10. S S, 11. J Z, 12. E T, 13. S S, 14. S S, 15. E P, 16. D M, 17. M L, 18. V K, 19. V B, 20. A S, 21. E H, 22. A S, 23. J Z, 24. A M und 25. M C, alle vertreten durch die Divitschek, Sieder, Sauer, Peter Rechtsanwälte GesbR in 8530 Deutschlandsberg, Raiffeisenstraße 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2024, G312 2263103 1/34E, G312 2263962 1/20E, G312 2263969 1/21E, G312 2263979 1/20E, G312 2263965 1/22E, G312 2263957 1/21E, G312 2263961 1/17E, G312 2263985 1/17E, G312 2263973 1/18E, G312 2263982 1/19E, G312 2263989 1/17E, G312 2263984 1/18E, G312 2263981 1/18E, G312 2263974 1/18E, G312 2263971 1/18E, G312 2263966 1/18E, G312 2263959 1/18E, G312 2263394 1/18E, G312 2263980 1/20E, G312 2263398 1/17E, G312 2263976 1/17E, G312 2263987 1/17E, G312 2263968 1/17E, G312 2263395 1/17E und G312 22639751/18E, betreffend Pflichtversicherung und Beiträge nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse; mitbeteiligte Parteien: 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 8021 Graz, Göstingerstraße 26; 2. Pensionsversicherungsanstalt in 8021 Graz, Eggenberger Straße 3; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Bescheid vom 17. Mai 2022 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) aus, dass 79 in den beiden Anhängen namentlich bezeichnete Personen (darunter die 2. bis 25. revisionswerbenden Parteien) auf Grund ihrer Tätigkeit als Pflegefachkräfte für die erstrevisionswerbende Partei in näher bezeichneten Zeiträumen der Pflichtversicherung in der Kranken , Unfallund Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie soweit es sich um die in Anhang I. genannten Personen handelteauch der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen seien (Spruchpunkte I. und II.). Mit Spruchpunkt III. wurde die erstrevisionswerbende Partei verpflichtet, allgemeine Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt € 653.351,42 nachzuentrichten.

2Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden der nunmehr revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab (zur Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses auf Grund einer Amtsrevision der ÖGK vgl. VwGH 2.10.2024, Ra 2023/08/0154). Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

3 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Dem unter diesem Gesichtspunkt erstatteten weitwendigen Vorbringen der Revision ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zu entnehmen.

7Dass das angefochtene Erkenntnis „in völligem Widerspruch zum davor ergangenen Erkenntnis des BVwG vom 04.10.2022“ steht, ist darauf zurückzuführen, dass dieses zuvor ergangene Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof mit dem schon genannten Erkenntnis VwGH 2.10.2024, Ra 2023/08/0154, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde. Der vom Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang gezogene, laut Revision „einzig mögliche rechtliche Schluss“ hatte also der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht standgehalten. Bei der Erlassung des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses war das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. Soweit die Revision rügt, dass das Bundesverwaltungsgericht das im ersten Rechtsgang bereits vier Verhandlungstage abgehalten hatte weitere Einvernahmen hätte durchführen müssen, legt sie nicht dar, inwieweit diese Beweisaufnahmen auf Basis der vom Verwaltungsgerichtshof überbundenen Rechtsanschauung zu einem anderen Ergebnis hätten führen können.

8 In Bezug auf die Höhe der Beitragsnachverrechnung wurden weder im Beschwerdeverfahren noch in der Revision konkrete Einwände erhoben; insbesondere wurde nicht dargelegt, dass die Zugrundelegung der Honorarnoten der Beschäftigten nicht korrekt war oder zu anderen Beträgen hätte führen müssen. Was aber den Vorwurf der „Doppelverrechnung von Lohnund Einkommenssteuer sowie Dienstgeberbeiträgen“ betrifft, so wären nach dem GSVG bezahlte Sozialversicherungsbeiträge der 2. bis 25. revisionswerbenden Parteien (erst) nach deren Überweisung durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen an die Österreichische Gesundheitskasse gemäß § 41 Abs. 3 GSVG auf die Beitragsschuld der erstrevisionswerbenden Partei (der Dienstgeberin) anzurechnen (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0245); inwieweit die Bezahlung von Lohn und Einkommensteuer für die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Rolle spielt, ist indessen nicht ersichtlich.

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 30. Dezember 2024