JudikaturVwGH

Ra 2023/08/0154 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
02. Oktober 2024

Unter einem sanktionslosen Ablehnungsrecht wäre nur die Ausschlagung bereits zugesagter Arbeiten nach Gutdünken zu verstehen. Die Möglichkeit, sich (nur) bei Vorliegen entsprechender Gründe wie Krankheit und sonstigen Verhinderungen im Einzelfall zu entschuldigen bzw. vertreten zu lassen, fällt nicht darunter (vgl. in diesem Sinn hinsichtlich der Annahme eines generellen Vertretungsrechts VwGH 11.6.2014, 2012/08/0157, mwN).

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