Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision der F GmbH in A, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2024, I404 2284639 1/13E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse; mitbeteiligte Parteien: 1. H B in D; 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1100 Wien, Wienerbergstraße 11; 3. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest, dass der Erstmitbeteiligte hinsichtlich seiner Tätigkeit als Immobilienverwalter für die revisionswerbende Partei im Zeitraum 1. Mai 2018 bis 31. Juli 2021 der Pflichtversicherung in der Kranken , Unfall und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Unter diesem Gesichtspunkt wird in der Revision zunächst gerügt, dass das Bundesverwaltungsgericht es unterlassen habe, den Zeugen C.W. (den Steuerberater der Revisionswerberin) zu vernehmen. Auf das in diesem Zusammenhang genannte Beweisthema nämlich den Willen des Erstmitbeteiligten und der revisionswerbenden Partei, der darauf gerichtet gewesen sei, nicht im Rahmen eines unselbständigen Dienstverhältnisses, sondern im Rahmen eines Werkvertrages zusammenzuarbeiten ist es aber (wie das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung der Abweisung des Beweisantrags richtig ausgeführt hat) nicht angekommen. Maßgeblich war vielmehr, wie das tatsächlich gelebte Vertragsverhältnis nach rechtlichen Gesichtspunkten zu qualifizieren war.
6 In weiterer Folge behauptet die Revision verschiedene Aktenwidrigkeiten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit aber nicht schon dann vor, wenn das Verwaltungsgericht einen Sachverhalt feststellt, der lediglich mit dem Vorbringen einer Partei im Widerspruch steht, sondern nur dann, wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen wurden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. etwa VwGH 10.11.2023, Ra 2021/17/0016, mwN).
7 Nach diesen Maßstäben gelingt es der Revisionswerberin nicht, eine Aktenwidrigkeit darzulegen, macht sie doch nur Widersprüche zu ihrem eigenen Vorbringen bzw. den Aussagen des Erstmitbeteiligten geltend. Soweit die Verneinung eines generellen Vertretungsrechts als aktenwidrig gerügt wird, verkennt die Revision zudem, welchen Inhalt ein solches die persönliche Arbeitspflicht ausschließendes Vertretungsrecht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat (vgl. etwa VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185, mwN, wonach die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, zB im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen, kein generelles Vertretungsrecht darstellt und auch die ausdrückliche Vereinbarung eines generellen Vertretungsrechts nur dann glaubhaft ist, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von der generellen Vertretungsbefugnis tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde).
8 Der in der Zulässigkeitsbegründung ferner behauptete Widerspruch in den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Bindung des Erstmitbeteiligten an fixe Bürozeiten beruht darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Bindung bei der Tätigkeit als Sekretariatsvertretung bejaht, bei der sonstigen Tätigkeit des Erstmitbeteiligten aber verneint hat.
9 Schließlich widerspricht es entgegen dem Revisionsvorbringen nicht der Annahme einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, wenn daneben auch eigene Kundinnen und Kunden betreut werden. Auch eine Bezahlung nur auf Provisionsbasis würde die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit für sich genommen nicht ausschließen; im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Erstmitbeteiligten vertraglich ein Pauschalhonorar zusätzlich zu den Provisionen zugesichert war.
10 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. Juli 2024
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