Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R H in E, vertreten durch Dipl. Päd. Mag. Birgit Harold, Rechtsanwältin in 2100 Korneuburg, Feldgasse 6, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2024, W228 2275558 1/7E, betreffend Haftung für zu entrichten gewesene Sozialversicherungsbeiträge als ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Antragsteller unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret tunlichst ziffernmäßig anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der revisionswerbenden Partei unverhältnismäßig ist.
3 Der Antrag bringt vor, der Revisionswerber sei nach dem Ausscheiden aus seiner Geschäftsführerstellung in einem anderen Unternehmen als Sachbearbeiter beschäftigt gewesen, wofür er lediglich ein Gehalt von € 500,00 bezogen habe. Seit Dezember 2023 sei er arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld. Es sei denkunmöglich, den ihm vorgeschriebenen Betrag zu begleichen „und wäre hier seine Existenz in hohem Maße gefährdet“.
4 Mit diesem Vorbringen wird der Antrag dem dargelegten Konkretisierungsgebot hinsichtlich der Einkünfte und Vermögenswerte im Zeitpunkt der Antragstellung nicht gerecht.
5 Dem Antrag war daher schon aus diesem Grund keine Folge zu geben.
Wien, am 20. Dezember 2024
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