JudikaturVwGH

Ra 2024/07/0210 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
20. November 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision des S W in N, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14. April 2024, LVwG 2023/41/0349 5, betreffend Übertretung des Immissionsschutzgesetzes Luft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis bestrafte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Revisionswerber in Bestätigung eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kufstein nach § 30 Abs. 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz Luft in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. c der Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol vom 18. Mai 2016, mit der auf einem Abschnitt der A12 Inntal Autobahn Fahrverbote für schadstoffreiche Schwerfahrzeuge erlassen werden (Euroklassenfahrverbote Verordnung), LGBl. Nr. 43/2016 idF LGBl. Nr. 80/2019, mit einer Geldstrafe von € 500 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und 5 Stunden). Die Revision erklärte das Landesverwaltungsgericht Tirol für nicht zulässig,

2 Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 16. September 2024, E 2007/2024 5, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. etwa VwGH 23.4.2024, Ra 2023/07/0019, mwN). Mit einem bloßen Verweis auf die Revisionsgründe wird der Anforderung, die Gründe für die Revisionszulässigkeit gesondert anzuführen, nicht entsprochen (vgl. VwGH 28.3.2022, Ra 2022/07/0011, mwN).

7Die vorliegende außerordentliche Revision beschränkt sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit darauf vorzubringen, es liege „im Hinblick auf die Grundsätze des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK eine Mangelhaftigkeit des abgeführten Ermittlungsverfahrens vor“, welche geeignet sei, den Revisionswerber „zu benachteiligen“. Mit diesen Ausführungen wird die Revision den genannten Anforderungen an die Darstellung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gerecht.

8Die Revision, der es daher schon deshalb nicht gelingt, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen, war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 20. November 2024