Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Gmünd gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15. Jänner 2024, Zl. LVwG AV 1786/001 2022, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Die Revisionsbeantwortung des Vereins S in G, vertreten durch Dr. Edmund Kitzler und Mag. Martin Wabra, Rechtsanwälte in 3950 Gmünd, Stadtplatz 43, wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 8. November 2022 gab die Bezirkshauptmannschaft Gmünd (Revisionswerberin) dem Antrag des Vereins S. auf Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 hinsichtlich eines näher genannten Dienstnehmers für den beantragten Zeitraum vom 1. April 2022 bis 11. April 2022 teilweise, nämlich in Höhe von € 289,29 statt (Spruchpunkt I.), hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages in Höhe von € 348,27 wurde der Antrag abgewiesen (Spruchpunkt II.) Auf der ersten Seite des Bescheides war am rechten Rand im oberen Drittel schwarz umrandet die E Mail Adresse verguetungen@noel.gv.at angeführt. Der Bescheid wurde am 8. November 2022 dem Verein S. von der E Mail Adresse gesundheit.bhgd@noel.gv.at aus zugestellt.
2 Am 10. November 2022 um 11:30 Uhr richtete der Verein S. nachstehendes Schreiben an die beiden E Mail Adressen gesundheit.bhgd@noel.gv.at und verguetungen@noel.gv.at :
„Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Übermittlung Ihres Bescheides.
Leider können wir Ihre Berechnung des Teilerstattungsbetrages nicht ganz nachvollziehen. Frau (...) war vom 01.04. bis 11.04.22 in behördlicher Absonderung. Das Dienstverhältnis von Frau (...) wurde gleichzeitig mit 11.04.22 einvernehmlich gelöst und dementsprechend abgerechnet. In unserem Vergütungsantrag haben wir eine monatliche laufende Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung iHv 1.268,11 angeführt, umgerechnet beträgt der laufende Entgeltanteil für die Absonderung schon alleine brutto 464,97 (1.268,11 / 30 x 11 Tage). Ihr Erstattungsbetrag inkl. Sonderzahlungen umfasst jedoch nur 289,29.
Gerne hätten wir gewusst, wie in diesem Fall das Prozedere einer Korrektur abläuft (Beschwerde (?), an wen genau, spätestens bis wann, etc....). Vielen Dank für Ihre baldige Rückmeldung.
Bei Fragen stehen wir gerne telefonisch unter (...) oder per Mail an (...) zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. (...)“.
3 Ebenfalls am 10. November 2022 um 11:57 Uhr übermittelte der Verein S. an die E Mail Adresse gesundheit.bhgd@noel.gv.at folgende E Mail, die im Betreff unter anderem auch die Bezeichnung „Beschwerde zu Bescheid ...“ enthielt und in der die bereits zitierte E Mail von 11:30 Uhr desselben Tages nachgestellt war:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
laut telefonischer Auskunft der zentralen Vergütungsstelle des Landes übermitteln wir untenstehendes Mail als Beschwerde gegen Ihren Bescheid Nr. (...). Wir bitten um kurze schriftliche Eingangsbestätigung.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. (...)“.
4 Eine Eingangsbestätigung wurde dem Verein S. mit E Mail eines Mitarbeiters des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Sanitäts und Krankenanstaltenrecht GS 4, Vergütungsstelle Covid 19, vom 30. November 2022 mit folgendem Text übermittelt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
wie telefonisch besprochen darf ich Ihnen bestätigen, dass Ihre Beschwerde vom 10.11.2022 gegen den Bescheid (...) vom 08.11.2022 eingelangt ist und nun weiter bearbeitet wird.
Mit freundlichen Grüßen
(...)“
5 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Vereins S. gegen den Bescheid der revisionswerbenden Behörde als verspätet zurückgewiesen. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG wurde für nicht zulässig erklärt.
6 Das Verwaltungsgericht hielt unter anderem fest, die beiden E Mail Adressen gesundheit.bhgd@noel.gv.at und verguetungen@noel.gv.at , seien zufolge der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bzw. der zum Zeitpunkt der Beschwerdefrist gültigen Kundmachung der revisionswerbenden Behörde vom 2. Juni 2021 nicht für die Einbringung von Anbringen bestimmt gewesen.
Vielmehr seien im Zeitpunkt der Übermittlung des Rechtsmittels an die revisionswerbende Behörde für elektronische Einbringen zufolge dieser kundgemachten und ausdrücklich auf § 13 Abs. 2 und Abs. 5 AVG bezugnehmenden Verfügung vom 2. Juni 2021 neben einem Onlineformular eine Faxnummer und die E Mail Adresse post.bhgd@noel.gv.at zur Verfügung gestanden.
7 Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 habe das Verwaltungsgericht die E Mail Eingabe weitergeleitet, sie sei am selben Tag im für die Einbringung von Anbringen kundgemachten Postfach post.bhmd@noel.gv.at (gemeint wohl: post.bhgd@noel.gv.at ) eingelangt.
8 Mit Schreiben vom 29. Dezember 2023 habe die revisionswerbende Behörde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht erneut zur Entscheidung vorgelegt.
9 Mit Erledigung vom 2. Jänner 2024 habe das Verwaltungsgericht dem Verein S. einen Verspätungsvorhalt übermittelt, zu dem der Verein S. mit Eingabe vom 10. Jänner 2024 Stellung genommen habe, wobei er von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgegangen sei.
10 In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die bereits erwähnte, mit Bezugnahme auf § 13 Abs. 2 und 5 AVG erfolgte Kundmachung der revisionswerbenden Behörde und die sich daraus ergebende organisatorische Beschränkung mit näherer Begründung von der verspäteten Einbringung der Beschwerde aus. Zudem sei hervorzuheben, dass die als Beschwerde zu deutende E Mail vom 10. November 2022 jene um 11:57 Uhr sei, weil dies explizit aus dem objektiven Erklärungswert dieser Eingabe hervorgehe. Diese Beschwerde sei nicht einmal an eine E Mail Adresse übermittelt worden, die im Bescheid angeführt worden sei, sondern lediglich an die E Mail Adresse gesundheit.bhgd@noeI.gv.at . Selbst unter der Annahme, dass die davor ergehende E Mail des Vereins S., der vorrangig Nachfragen über die weitere Vorgehensweise an die Behörde zu entnehmen seien, bereits als Beschwerde zu deuten wäre, sei hervorzuheben, dass auch diese E Mail Eingabe an zwei nicht kundgemachte E Mail Adressen übermittelt worden sei.
11 Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Amtsrevision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
12 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof brachte der Verein S. einen als „Revisionsbeantwortung“ bezeichneten Schriftsatz ein, in dem er sich dem Rechtsstandpunkt der revisionswerbenden Behörde anschloss.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
13 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Amtsrevision unter anderem vorgebracht, das Verwaltungsgericht weiche von näher genannter hg. Judikatur ab, zumal auch die Anführung einer E Mail Adresse auf der ersten Seite des Bescheides als Bestandteil der Rechtsmittelbelehrung anzusehen sei.
14 Die Revision erweist sich aufgrund dieses Vorbringens im Ergebnis als zulässig und begründet, weil zum einen das Verwaltungsgericht selbst die Beurteilung der vom Verein S. (bereits) um 11:30 Uhr des 10. November 2022 übermittelten E Mail als Beschwerde nicht ausgeschlossen hat und zum anderen der Beschluss des Verwaltungsgerichts von der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Erweiterung organisatorischer Beschränkungen des elektronischen Verkehrs nach § 13 Abs. 2 AVG im Einzelfall abweicht (vgl. zu Konstellationen, in denen die grundsätzliche Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof nach Erlassung der angefochtenen Entscheidung nicht im Sinne der vom Verwaltungsgericht getroffenen Beurteilung geklärt wurde, etwa VwGH 30.4.2024, Ra 2024/02/0040, mwN).
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem (zu einem Verwaltungsstrafverfahren ergangenen) Erkenntnis vom 18. April 2024, Ra 2024/02/0049, auf dessen Entscheidungsgründe in den hier maßgeblichen Aspekten auch im vorliegenden Fall gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2024/07/0001), ausgesprochen, dass es einer Behörde, die organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs nach § 13 Abs. 2 AVG verfügt hat, nicht verwehrt ist, die elektronischen Einbringungsmöglichkeiten unter Aufrechterhaltung der allgemeinen Beschränkungen im Einzelfall gegenüber einer bestimmten Person zu erweitern, wobei die Bekanntgabe einer solchen Erweiterung der Einbringungsmöglichkeiten gegenüber einem einzelnen Betroffenen in einer solchen Art und Weise zu erfolgen hat, dass dieser mit Grund annehmen kann, dass Eingaben an die genannte Adresse in diesem Verfahren zulässig und fristwahrend sind. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Behörde einem Beschuldigten eine weitere E Mail Adresse auf ihren behördlichen Schriftstücken im Vordruck bekannt gibt (VwGH 10.6.2024, Ra 2024/02/0091, 0092; vgl. zu dieser Thematik ferner etwa VwGH 7.5.2024, Ra 2024/08/0030; 31.5.2024, Ra 2024/07/0111).
16 Im vorliegenden Fall enthielt der Bescheid der revisionswerbenden Behörde vom 8. November 2022 die Rechtsmittelbelehrung, wonach die Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder in jeder technisch möglichen Weise „bei uns“ einzubringen sei. Auf der ersten Seite des genannten Bescheides wurde am rechten Rand im oberen Drittel in schwarzer Umrandung die E Mail Adresse verguetungen@noel.gv.at angeführt. Damit hat die revisionswerbende Behörde, die zuvor im Internet eine organisatorische Beschränkung ihrer Erreichbarkeit im Hinblick auf die Verwendung einer bestimmten E Mail Adresse ( post.bhgd@noel.gv.at ) kundgemacht hatte, dem Verein S. aus Anlass des gegenständlich durchgeführten Verfahrens eine davon abweichende E Mail Adresse mitgeteilt.
17 Im Ergebnis zutreffend (und auch vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht ausgeschlossen) bringt die Amtsrevision überdies vor, dass auch bereits die vom Verein S. um 11:30 Uhr des 10. November 2022 versendete E Mail, die unter anderem auch an die im Bescheid der revisionswerbenden Behörde angeführte E Mail Adresse verguetungen@noel.gv.at übermittelt wurde, als Beschwerde zu qualifizieren ist.
18 Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesen erkenn und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich unbeachtlich. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Es darf im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat. Dem Geist des AVG ist ein übertriebener Formalismus fremd, weswegen auch bei der Auslegung von Parteianbringen im Sinne des § 13 AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist (vgl. zum Ganzen VwGH 26.3.2021, Ra 2020/03/0149, mit weiteren Judikaturnachweisen).
19 Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass es für das Vorliegen einer zulässigen Beschwerde im Hinblick auf deren Begründung ausreichend ist, wenn diese erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. etwa VwGH 18.7.2023, Ra 2021/10/0106, mwN).
20 Der vom Verein S. am 22. November 2022 um 11:30 Uhr unter anderem an die E Mail Adresse verguetungen@noel.gv.at übermittelten Eingabe, in deren Betreff die Geschäftszahl des Bescheides der revisionswerbenden Behörde vom 8. November 2022 angeführt wurde, ist zweifellos zu entnehmen, dass der Verein S. eine „Korrektur“, somit eine Abänderung des Bescheides anstrebt und aus welchen Gründen diese erfolgen solle. Dass der rechtsanwaltlich zu diesem Zeitpunkt nicht vertretene Verein S. unschlüssig war, ob diese Änderung ausschließlich im Wege einer Beschwerde erfolgen könne, ändert nichts an dem Umstand, dass der Verein S. sofern erforderlich, um die „Korrektur“ des Bescheides herbeizuführen erkennbar auch Beschwerde erheben wollte. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass bereits mit E Mail von 11:57 Uhr derselbe Text, nach Einholung einer telefonischen Auskunft „der zentralen Vergütungsstelle des Landes“, erneut, mit Erwähnung als „Beschwerde“ im Betreff der E Mail (jedoch lediglich an die E Mail Adresse gesundheit.bhgd@noel.gv.at ) übermittelt wurde.
21 Somit war bereits der E Mail von 11:30 Uhr des 10. November 2022 im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu entnehmen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Dass diese E Mail im Betreff nicht ausdrücklich als „Beschwerde“ bezeichnet wurde, schadet dieser Auslegung nicht.
22 Unter Beachtung der bereits zitierten Judikatur bedeutet dies für den gegenständlichen Fall, dass die Beschwerde, die vom Verein S. am 10. November 2022 um 11:30 Uhr an die ihm im amtlichen Vordruck des Bescheides der revisionswerbenden Behörde bekanntgegebene E Mail Adresse gesendet wurde, dadurch wirksam eingebracht wurde und auch das Einlangen dieser E Mail der Prüfung der Rechtzeitigkeit zu Grunde zu legen ist.
23 Da das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, war der angefochtene Beschluss wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
24 Auf allfällige Rechtsfolgen der am 10. November 2022 um 11:57 Uhr an die E Mail Adresse gesundheit.bhgd@noel.gv.at gesendeten weiteren E Mail sowie der Bestätigung des Einlangens der Beschwerde durch die Abteilung Sanitäts und Krankenanstaltenrecht des Amtes der NÖ Landesregierung vom 30. November 2022 ist demnach nicht mehr einzugehen.
25 Die Revisionsbeantwortung des Vereins S. war zurückzuweisen, weil das VwGG den Eintritt als mitbeteiligte Partei auf Seite des Revisionswerbers nicht kennt. Die Stellung als Mitbeteiligter setzt vielmehr rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenlage des Revisionswerbers voraus (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2014/07/0070; 24.4.2018, Ra 2017/05/0215, beide mwN). In der vorliegenden Revisionsbeantwortung beantragte der Verein S. jedoch, der Amtsrevision Folge zu geben und den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben, weshalb die Revisionsbeantwortung zurückzuweisen war.
Wien, am 28. August 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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