Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Schreiber BA, in der Revisionssache der M GmbH in G, vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Rathausplatz 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. April 2021, LVwG 50.34 769/2021 3, betreffend Abweisung eines Bauansuchens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Stadt Graz; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Nachdem im Rahmen einer behördlichen Überprüfung festgestellt worden war, dass der straßenseitige Vorgarten auf einem näher genannten Grundstück in der KG J ohne entsprechende Bewilligung beseitigt worden war und die Fläche als Abstellplatz genutzt wurde, beantragte die Revisionswerberin mit Eingabe vom 30. Dezember 2020 eine Bewilligung für den Abbruch des Gartenzaunes samt Sockel, die Neuerrichtung einer Einfriedung an der Grundgrenze und die Errichtung von zwei PKW Abstellplätzen.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den abweisenden Bescheid des Stadtsenats der Stadt Graz (Behörde) vom 3. Februar 2021 ab und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.
Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, das verfahrensgegenständliche Grundstück liege im gültigen Flächenwidmungsplan 4.0 gemäß Baulandzonierungsplan (Deckplan 1) in einem geschlossenen Siedlungsgebiet mit Innenhöfen und Vorgärten, für das explizit ein Bebauungsplan zu erlassen sei und eine Baubewilligung erst nach Vorliegen eines solchen erteilt werden dürfe. Da kein Bebauungsplan vorliege, habe die Behörde zu Recht das Bauansuchen abgewiesen.
Das LVwG habe ungeachtet des Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, weil die Rechtslage eindeutig sei und auch eine Erörterung im Rahmen einer Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis hätte führen können.
6 In der Zulässigkeitsbegründung rügt die Revisionswerberin zunächst das Unterbleiben einer beantragten Verhandlung vor dem LVwG.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Revisionswerberin im Beschwerdeverfahren die von der Behörde getroffenen, entscheidungsrelevanten Tatsachenannahmen nicht substantiiert bestritt und keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt vorbrachte. Fragen der Beweiswürdigung traten daher für das LVwG insoweit nicht auf und es traf auch keine neuen Sachverhaltsfeststellungen. Die Revisionswerberin zeigt nicht auf und es ist auch nicht zu erkennen, dass eine Verhandlung vor dem LVwG eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG hätte erwarten lassen. Der EGMR vertrat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten sei, und zwar insbesondere dann nicht, wenn wie hier keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden, sodass das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. etwa VwGH 11.12.2020, Ra 2018/06/0247, Rn. 20, mwN).
7 Die Revisionswerberin bringt weiter vor, das LVwG hätte prüfen müssen, ob im vorliegenden Fall nicht ein raumplanerisches Gutachten ausreichend gewesen wäre, ob eine Bewilligungsfreiheit gegeben sei oder bloß eine Instandhaltungsmaßnahme vorliege.
In der Revision wird nicht bestritten, dass mit Eingabe vom 30. Dezember 2020 unter anderem die Neuerrichtung einer Einfriedung an der Grundgrenze und die Errichtung von zwei PKW Abstellplätzen beantragt wurde. Dieser Antrag ist Gegenstand des Verfahrens. Ein Neubau von Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge ist wie das LVwG zutreffend ausführte gemäß § 4 Z 48 iVm § 19 Abs. 1 Z 3 Stmk. BauG bewilligungspflichtig. Mangels Vorliegens einer Bewilligung für die verfahrensgegenständlichen Anlagen scheidet eine Instandhaltungsmaßnahme gemäß § 39 BauG (wonach die baulichen Anlagen in einem der Baubewilligung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten ist) schon begrifflich aus. Ein raumplanerisches Gutachten statt eines Bebauungsplanes kommt dem klaren Wortlaut des § 4 Bebauungszonierung des 4.0 Flächenwidmungsplanes zufolge nur für hier nicht vorliegende Zubauten in Frage.
8 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. Juli 2021
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