Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der M GmbH in W, vertreten durch Mag. Elisabeth Schwendt, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Köstlergasse 1/30, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 5. Juli 2024, LVwG 51.34 342/2024 16, betreffend einen baubehördlichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde aufgrund der Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. September 2023, mit welchem ihr gemäß § 8 Abs. 3 Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 (GEAG 2008) der Auftrag zur Beseitigung von näher genannten, konsenslos durchgeführten Baumaßnahmen (betreffend den straßenseitig im Kellergeschoß und im Übrigen den hofseitig erfolgten Tausch, Abbruch und Einbau von Fenstern sowie den Tausch von Balkontüren) auf einem näher bezeichneten Grundstück binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides erteilt worden war (Spruchpunkt I) und mit welchem ihr gemäß §§ 76 und 77 AVG und § 1 Abs. 1 Z 1 Gemeinde Kommissionsgebührenverordnung 2017 Kommissionsgebühren für näher bezeichnete Erhebungen vorgeschrieben worden waren (Spruchpunkt II), die Beseitigungsfrist auf neun Monate ab Zustellung des Erkenntnisses erstreckt und im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
5 In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht soweit für den Revisionsfall wesentlich fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein späthistorisches dreigeschossiges unterkellertes Eckgebäude mit Hochparterre (Erdgeschoß), 1. und 2. Obergeschoß sowie ausgebautem Dachgeschoß handle. Die Fenster im Hochparterre seien mit Rundbogenoberlichten und vorgemauerten Rundbögen ausgestattet und die Fenster und Türkonstruktionen in Holz ausgeführt gewesen. Die straßenseitigen Fenster vom Kellergeschoß bis ins 2. Obergeschoß (bis auf vier Kunststofffenster im 2. Obergeschoß) seien in Holz als Kastenstockfenster (Wiener Stock) mit Doppelflügeln und Oberlichten und mit Rundbögen im Erdgeschoß sowie mit grünen Holzrollläden ausgebildet gewesen. Diese Konstruktionsart präge „die Fassaden der Entstehungszeit der Gebäude“, die zwei Fensterebenen aufweise, wodurch durch die zwei Schichten eine räumliche Wirkung entstehe. Hofseitig seien ebenfalls Holzfenster mit Doppelflügel und darüber liegendem Oberlicht bzw. Balkontüren mit Oberlicht vorhanden gewesen, wobei nicht alle Fenster zweischichtig (das heißt als Holzkastenfenster) ausgebildet gewesen seien. Das Gebäude sei in seiner Gesamtheit bis ins 2. Obergeschoß in seiner baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung und als schutzwürdig im Sinn des GAEG 2008 zu werten.
6 In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, eine Bewilligungspflicht gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 GAEG 2008 sei dann gegeben, wenn das äußere Erscheinungsbild eines schutzwürdigen Bauwerkes wozu gemäß § 4 GAEG 2008 auch Fenster, Fensterumrahmungen und Fenstereinteilungen zu zählen seien durch die Baumaßnahme betroffen sei. Im Widerspruch zu den Bestimmungen des GAEG 2008 getätigte Maßnahmen seien gemäß § 8 GAEG 2008 zu beseitigen. Soweit die revisionswerbende Partei in Zweifel ziehe, dass das Erscheinungsbild des gegenständlichen Gebäudes (insbesondere) hofseitig und im Kellergeschoß wegen der geringen Einsehbarkeit beeinträchtigt werden könne, sei festzuhalten, dass gemäß § 4 GAEG 2008 zum äußeren Erscheinungsbild schutzwürdiger Gebäude alle gestaltungswirksamen Merkmale eines Bauwerkes gehörten. Auch die beigezogene Amtssachverständige habe die Schutzwürdigkeit des gesamten Gebäudes im Sinn des § 4 GAEG 2008 attestiert.
7 Zu dem von der revisionswerbenden Partei behaupteten Konsens für drei Kunststofffenster im Erdgeschoß führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Bescheid aus dem Jahr 1992 keine Bewilligung für einen Fenstertausch an der Straßenfassade im Erdgeschoß umfasse und zudem ein rechtskräftiger Beseitigungsauftrag für konsenslos errichtete drei Stück Kunststoffeinschubfenster in der Wohnung 2 im Erdgeschoß straßenseitig vorliege. Auch die vorliegenden Lichtbildaufnahmen (Hinweis auf das Gutachten vom 8. September 2023) würden belegen, dass vor den gegenständlichen Baumaßnahmen (bis auf die vier im 2. Obergeschoß vorhandenen, nicht konsentierten Kunststofffenster) Holzkastenfenster vorhanden gewesen seien.
8 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen führt die revisionswerbende Partei in Bezug auf die vom gegenständlichen Bauauftrag nicht erfasstendrei Kunststofffenster im Erdgeschoß straßenseitig aus, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach der Austausch von Fenstern, die von einem bestehenden baurechtlichen Konsens erfasst waren, das äußere Erscheinungsbild eines Bauwerkes im Sinn des § 7 Abs. 3 GAEG nicht beeinflussen könne, keine Bewilligungspflicht nach § 7 Abs. 3 Z 1 GAEG auslöse und somit keinen Verstoß gegen das GAEG bewirke (Hinweis auf VwGH 20.12.2022, Ra 2019/06/0259). Zudem sei das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen einer Aktenwidrigkeit abgewichen (Hinweis auf VwGH 6.12.2018, Ra 2018/02/0280), indem es sich über den Inhalt des Baubewilligungsbescheides hinweggesetzt habe, in dessen Spruch festgehalten werde, dass die Ausführung entsprechend den genehmigten Plänen, der Baubeschreibung und unter der angeführten Auflage erfolgen müsse, zumal in der Bezug habenden Baubeschreibung im Punkt „Fenster“ eindeutig „Kunststoff Rahmen, doppelverglast“ angeführt werde.
9 Abschließend legt die revisionswerbende Partei dar, dass die drei straßenseitigen Kunststofffenster im Erdgeschoß vom gegenständlichen Beseitigungsauftrag zwar nicht umfasst seien, deren konsensgemäßer Bestand bewirke allerdings, dass den hier gegenständlichen Fenstern im Kellergeschoß bzw. auf der Hoffassade kein maßgeblicher Einfluss auf das äußere Erscheinungsbild des Bauwerkes im Sinn des § 7 Abs. 3 GAEG 2008 mehr zukomme, sodass selbst ein allfälliger Tausch von Holzfenster gegen Kunststofffenster in diesen Bereichen keine Genehmigungspflicht nach § 7 Abs. 3 Z 1 GAEG 2008 auslösen würde.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
10Bei den in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision erstatteten Ausführungen zum Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelt es sich um dasselbe Vorbringen, welches auch im Verfahren zu Ra 2024/06/0174 erstattet wurde. Aus den im Beschluss VwGH 7.1.2025, Ra 2024/06/0174, genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, wird auch im vorliegenden Revisionsfall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt. Daraus ergibt sich auch, dass die von der revisionswerbenden Partei aufgestellte Prämisse, wonach es sich bei den drei straßenseitigen Kunststofffenster im Erdgeschoß um einen konsentierten Bestand handle, nicht zutrifft; schon deshalb kann mit den darauf aufbauenden Ausführungen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt werden.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 7. Jänner 2025