JudikaturVwGH

Ra 2019/06/0259 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2022

Nach der Regierungsvorlage zur Stammfassung des AltstadterhaltungsG Graz 2008, LGBl. Nr. 96/2008 (RV EZ 1767/1 XV. GP StLT) sollen "Instandsetzungen" im Sinne des Stmk BauG 1995 keiner Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterworfen werden. Durch eine reine Instandhaltungsmaßnahme (etwa den Einbau identischer Fenster) könne das Erscheinungsbild nicht verändert werden. Gleiches wie für den Einbau identer Fenster ist grundsätzlich auch für die neuerliche Anbringung von - im Zuge einer (ebenfalls nicht nach § 7 Abs. 3 Z 1 AltstadterhaltungsG Graz 2008 bewilligungspflichtigen) Fassadensanierung vorübergehend abmontierten - Schutzdächern an derselben Stelle anzunehmen. Allerdings kann von einer hier maßgeblichen Instandsetzung nur gesprochen werden, wenn der frühere Zustand, der wiederhergestellt wird, konsensgemäß bestand (wobei es bei konsenswidrigem Zustand nicht entscheidend wäre, ob die Schutzdächer bereits vorhanden waren, als die Revisionswerberin Eigentümerin der Liegenschaft wurde, oder erst später montiert wurden). Die Erläuterungen verweisen diesbezüglich auf den baurechtlichen Konsens. Aber auch im Sinne des AltstadterhaltungsG Graz 2008 wäre die unveränderte Wiederherstellung der Schutzdächer nicht bewilligungsfrei, wenn für den bisherigen Zustand eine nach dem AltstadterhaltungsG Graz 2008 oder dem AltstadterhaltungsG Graz 1980 erforderliche Bewilligung nicht erteilt worden wäre, weil in diesem Fall die in Rede stehende "neuerliche" Montage der Schutzdächer als bewilligungspflichtiger Umbau gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AltstadterhaltungsG Graz 2008 zu qualifizieren wäre. Eine Regelung, dass mit dem Inkrafttreten des AltstadterhaltungsG Graz 2008 von einer allfälligen Bewilligungspflicht im Geltungszeitraum des AltstadterhaltungsG Graz 1980 dispensiert worden wäre, enthält das AltstadterhaltungsG Graz 2008 nicht.

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