Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Steiermärkischen Landesregierung gegen das am 10. Juli 2024 mündlich verkündete und mit 5. August 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, LVwG 50.17 651/2024 33, betreffend eine Angelegenheit nach dem StROG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde Hart bei Graz; mitbeteiligte Parteien: 1. D F in H, 2. Dipl. Ing. Dr. H G und 3. Dipl. Ing. S G, beide in M, alle vertreten durch die Glawitsch Sutter Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Spittelwiese 5, 4. P C J in H und 5. V GmbH in B, beide vertreten durch die Eckert Fries Carter Rechtsanwälte GmbH in 2500 Baden, Weilburgstraße 16a), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG) wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3. Oktober 2023 betreffend eine Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 2010 (StROG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen sachlicher Unzuständigkeit ersatzlos behoben. Eine Revision wurde gemäß § 25a Abs. 4a VwGG für nicht zulässig erklärt.
2 Das angefochtene Erkenntnis wurde dem unbestrittenen Inhalt der gekürzten Erkenntnisausfertigung vom 5. August 2024 zufolge am 10. Juli 2024 mündlich verkündet und der Revisionswerberin eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a Z 2 VwGVG am 15. Juli 2024 zugestellt.
3 Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 24/2017 ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs. 2 VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hierzu Berechtigten zulässig.
4 Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Revisionsfall nicht gegeben. Den Ausführungen des LVwG zufolge hätten die mitbeteiligten Parteien unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die Einbringung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verzichtet. Von den sonstigen Parteien des Verfahrens habe keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung/Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 29. Juli 2024 abgelaufen sei, einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt. Gegenteiliges wird in der Revision auch nicht behauptet.
5 Die vorliegende Revision erweist sich demnach schon mangels eines fristgerechten Antrages auf Ausfertigung im Sinne des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig (vgl. VwGH 25.7.2024, Ra 2024/11/0103 bis 0104, Rn. 8, mwN). Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 9. Oktober 2024