Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des Ing. K W und 2. der S W, beide vertreten durch Mag. Wolfgang Winkler, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 13. September 2023, LVwG 50.13 71/2023 18, betreffend einen Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 44 StROG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 1. Dezember 2022, mit welchem aufgrund ihres Antrages vom 14. März 2022 gemäß § 44 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (StROG) festgestellt worden war, dass ein Entschädigungsanspruch für aufgewendete Kosten sowie Minderung des Verkehrswertes aufgrund der Umwidmung näher bezeichneter Grundstücke der KG S von „Bauland Gewerbegebiet“ in „Freiland mit zeitlicher Folgenutzung Aufschließungsgebiet für Gewerbegebiet“ durch die Wirkung des Flächenwidmungsplanes 1.00 der Marktgemeinde S. nicht bestehe, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
5 Begründend stellte das Verwaltungsgericht soweit für das Revisionsverfahren wesentlich fest, im Anhang 2 zum Flächenwidmungsplan 1.00 sei angeführt, dass die Umwidmung aufgrund der Lage im HQ 30 /HQ 100 Hochwassergefährdungsbereich basierend auf einem näher bezeichneten Gutachten erfolgt sei. Anhand der Abflussuntersuchung könne festgestellt werden, dass die gegenständlichen Grundstücke zum Teil im HQ 30 Hochwasserabflussbereich und zum Teil im HQ 100 Hochwasserabflussbereich situiert seien.
6 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Fragestellungen eines Entschädigungsanspruches im Sinn des § 44 Abs. 2 StROG zu prüfen sei, ob eine grundsätzliche Eignung des gegenständlichen Grundstückes als Bauland vorliege, wobei lediglich der Prüfungsmaßstab anzulegen sei, ob eine Grundfläche grundsätzlich als Bauland geeignet sei (Hinweis auf VwGH 15.12.1994, 94/06/0190, und 20.2.1997, 96/06/0237). Die Eignung von Flächen als Bauland sei in § 28 StROG geregelt, wobei gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 StROG eine Fläche dann nicht als Bauland geeignet sei, wenn sie etwa aufgrund der natürlichen Voraussetzungen wie u.a. Hochwassergefahr von einer Verbauung freizuhalten sei. Da die gegenständlichen Grundstücke den Feststellungen zufolge nahezu vollständig von 30 jährlichem bzw. 100 jährlichem Hochwasser betroffen seien, seien diese gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 StROG von einer Verbauung freizuhalten und nicht als geeignetes Bauland zu qualifizieren. In Bezug auf das Beschwerdevorbringen zur Abflussuntersuchung verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass zum einen Zweifel hinsichtlich der Hochwassergefährdung im Verfahren zur Erlassung des neuen Flächenwidmungsplanes hätten vorgebracht werden müssen, und dass zum anderen keine Unschlüssigkeit des im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten bautechnischen Sachverständigengutachten aufgezeigt und diesem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden sei.
7 Die revisionswerbenden Parteien bringen in ihrer Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur aktuell gültigen Bestimmung für Entschädigungen gemäß § 44 StROG vor. Diese Bestimmung enthalte in Bezug auf die Frage, wann eine generelle Eignung eines Grundstückes als Bauland vorliege, keinen Verweis auf § 28 StROG, weshalb ausgehend von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 15.12.1994, 94/06/0190) davon auszugehen sei, dass im Einzelfall zu prüfen sei, ob das gegenständliche Grundstück grundsätzlich als Bauland geeignet sei. Eine solche Prüfung habe das Verwaltungsgericht jedoch nicht vorgenommen.
8 Darüber hinaus fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu § 28 StROG, zumal sich der Wortlaut gegenüber der dem Erkenntnis VwGH 20.2.1997, 96/06/0237, zugrunde liegenden Vorgängerbestimmung des § 23 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 (Stmk ROG 1974) geändert habe. § 28 StROG könne nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber nur jenen Flächen die grundsätzliche Eignung als Bauland habe absprechen wollen, die als Freihalteflächen im Sinn des § 33 Abs. 2 StROG gewidmet seien.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zukäme.
9 Nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 44 Abs. 1 erster Teilsatz StROG setzt ein Anspruch auf Entschädigung voraus, dass durch die Wirkung des Flächenwidmungsplanes die Bebauung eines als Bauland geeigneten Grundstückes zur Gänze verhindert wird. Indem der Gesetzgeber in § 44 Abs. 1 StROG die als Bauland geeigneten Grundstücke einer Regelung unterzogen hat, hat er tatbestandsmäßig an die in § 28 Abs. 2 desselben Gesetzes getroffene Regelung die festlegt, welche Flächen nicht als Bauland geeignet sind angeknüpft; eines ausdrücklichen Verweises auf diese Bestimmung bedurfte es dazu nicht. Nach der insoweit eindeutigen Rechtslage liegt ein als Bauland geeignetes Grundstück im Sinn des § 44 Abs. 1 StROG vor, wenn auf dieses die in § 28 Abs. 2 StROG angeführten Kriterien nicht zutreffen.
10 In diesem Zusammenhang werden in § 28 Abs. 2 Z 1 StROG als nicht als Bauland geeignete Flächen jene Flächen genannt, die aufgrund der natürlichen Voraussetzungen (wie etwa Hochwassergefahr) von einer Verbauung freizuhalten sind. Die von den revisionswerbenden Parteien vertretene Rechtsansicht, wonach davon lediglich als Freihalteflächen im Sinn des § 33 Abs. 2 StROG gewidmete Grundstücke erfasst seien, findet im insoweit klaren Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 StROG keine Grundlage.
11 Ist aber wie im Revisionsfall die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 23.9.2024, Ra 2024/06/0129, mwN).
12 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die von den revisionswerbenden Parteien zitierten Erkenntnisse zu den §§ 23 und 34 Stmk ROG 1974 ergangen sind. Diese Bestimmungen unterscheiden sich in Bezug auf die Frage der Baulandeignung von den im Revisionsfall anzuwendenden Bestimmungen des StROG maßgeblich, zumal § 23 Stmk ROG 1974 im Unterschied zu § 28 Abs. 1 StROG keine Regelung in Bezug auf die Frage der grundsätzlichen Baulandeignung enthielt, sondern normierte, welche Grundflächen als vollwertiges Bauland (vgl. nunmehr § 29 Abs. 2 StROG) festgelegt werden dürfen. Die von den revisionswerbenden Parteien dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 23 und 34 Stmk ROG 1974 ist somit auf die im Revisionsfall anzuwendenden Bestimmungen des StROG nicht übertragbar. Schon deshalb wird mit dem behaupteten Abweichen von den genannten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
13 Im Übrigen stellen die zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) dar (vgl. VwGH 12.8.2025, Ra 2025/06/0210, mwN), zumal darin nicht konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
14 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 5. März 2026
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