JudikaturVwGH

Ra 2024/06/0055 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
10. Juni 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Gemeinde Gries am Brenner, vertreten durch Mag. Ferdinand Kalchschmid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas Hofer Straße 2 4, gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes Tirol jeweils vom 7. Februar 2024, 1. LVwG 2023/33/2794 5 und 2. LVwG 2023/33/2794 6, betreffend Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs AG, p.A. ASFINAG Bau Management GmbH in 1030 Wien, Schnirchgasse 17), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit den angefochtenen Beschlüssen bestellte das Landesverwaltungsgericht Tirol in einem Verfahren nach § 4 Bundesstraßengesetz 1971 zwei näher bezeichnete Personen jeweils zum Sachverständigen für näher genannte Fachgebiete. Gleichzeitig sprach es aus, dass eine Revision gegen diese Beschlüsse gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

2 Gegen diese Beschlüsse richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu diese wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die Revision ist nicht zulässig.

3 Gemäß § 25a Abs. 3 VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

4 Bei der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen handelt es sich um einen derartigen verfahrensleitenden Beschluss (vgl. etwa VwGH 25.9.2019, Ra 2018/05/0059 und 0060, mwN).

5 Die mit den angefochtenen Beschlüssen vorgenommene Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen erweist sich daher als nicht gesondert anfechtbar, sodass die vorliegende Revision unzulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn, wie im Revisionsfall, ein solcher Beschluss fehlerhaft einen Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG und eine Rechtsmittelbelehrung, dass die Revisionserhebung an sich möglich sei, enthält (vgl. VwGH 3.7.2020, Ra 2020/12/0032, mwN).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 10. Juni 2024

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