Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, über die Revision des DDr. W P in W, vertreten durch Mag. Peter Petz, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Wohllebengasse 16/2, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11. Jänner 2024, LVwG S 676/001 2023, betreffend Übertretung des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 8. Februar 2023 wurde über den Revisionswerber wegen einer Übertretung des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis als verspätet eingebracht zurück und sprach aus, dass eine Revision gegen diesen Beschluss nicht zulässig sei.
3 Zur Begründung der Verspätung der Beschwerde stützte sich das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme u.a. auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133, darauf, dass die Beschwerde zunächst an eine E-Mail Adresse gesendet worden sei, die in der auf § 13 AVG gestützten Kundmachung der belangten Behörde nicht angeführt gewesen sei. Eine wirksame Einbringung sei erst durch die Weiterleitung der Beschwerde an die kundgemachte E-Mail Adresse erfolgt, wo sie nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelangt sei, sodass die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sei.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich zu ihrer Zulässigkeit auf ein Abweichen von näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt.
5 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof wurde keine Revisionsbeantwortung eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Die Revision ist zulässig und begründet, weil das Verwaltungsgericht von der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist.
7 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes erfolgte die (ursprüngliche) Einbringung der Beschwerde (innerhalb der Beschwerdefrist) durch eine Sendung an jene E-Mail-Adresse und gleichzeitig jene Telefax-Nummer, die dem Revisionswerber aus Anlass dieses bestimmten, gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens insbesondere am Straferkenntnis als E Mail Adresse und als Telefax-Nummer der belangten Behörde mitgeteilt wurden.
8 Damit gleicht der vorliegende Revisionsfall in den wesentlichen Sachverhaltselementen und Rechtsfragen jenem, den der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. April 2024, Ra 2024/02/0049, behandelt hat.
9 Aus den in jenem Erkenntnis genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war daher auch der vorliegend angefochtene Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
10 Von der Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
11 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. September 2024