JudikaturVwGH

Ra 2024/05/0014 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
30. September 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, über die Revision des DDr. W P in W, vertreten durch Mag. Peter Petz, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Wohllebengasse 16/2, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11. Jänner 2024, LVwG S 676/001 2023, betreffend Übertretung des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 8. Februar 2023 wurde über den Revisionswerber wegen einer Übertretung des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

2 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis als verspätet eingebracht zurück und sprach aus, dass eine Revision gegen diesen Beschluss nicht zulässig sei.

3 Zur Begründung der Verspätung der Beschwerde stützte sich das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme u.a. auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133, darauf, dass die Beschwerde zunächst an eine E-Mail Adresse gesendet worden sei, die in der auf § 13 AVG gestützten Kundmachung der belangten Behörde nicht angeführt gewesen sei. Eine wirksame Einbringung sei erst durch die Weiterleitung der Beschwerde an die kundgemachte E-Mail Adresse erfolgt, wo sie nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelangt sei, sodass die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sei.

4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich zu ihrer Zulässigkeit auf ein Abweichen von näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt.

5 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof wurde keine Revisionsbeantwortung eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6 Die Revision ist zulässig und begründet, weil das Verwaltungsgericht von der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist.

7 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes erfolgte die (ursprüngliche) Einbringung der Beschwerde (innerhalb der Beschwerdefrist) durch eine Sendung an jene E-Mail-Adresse und gleichzeitig jene Telefax-Nummer, die dem Revisionswerber aus Anlass dieses bestimmten, gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens insbesondere am Straferkenntnis als E Mail Adresse und als Telefax-Nummer der belangten Behörde mitgeteilt wurden.

8 Damit gleicht der vorliegende Revisionsfall in den wesentlichen Sachverhaltselementen und Rechtsfragen jenem, den der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. April 2024, Ra 2024/02/0049, behandelt hat.

9 Aus den in jenem Erkenntnis genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war daher auch der vorliegend angefochtene Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

10 Von der Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.

11 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. September 2024

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