Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, über die Revision der D GmbH in W, vertreten durch die Metzler Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 21. November 2023, LVwG 153862/2/JP/SSo 153863/2, betreffend Untersagung des Ausführung eines Bauvorhabens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Freistadt; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Stadtgemeinde Freistadt hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. März 2023 wurde der revisionswerbenden Partei die von ihr beabsichtigte Errichtung einer Werbeanlage gemäß § 25a Abs. 1 iVm § 27 Abs. 1 und 3 Oö. BauO 1994 untersagt.
2 In der dagegen an das Verwaltungsgericht erhobenen Beschwerde brachte die revisionswerbende Partei u.a. vor, die Untersagung sei nicht fristgerecht erfolgt. Die Anzeige sei am 16. Jänner 2023 erfolgt; die Untersagung sei postalisch am 15. März 2023 an die Parteienvertreter übermittelt worden, wobei der Bescheid durch die belangte Behörde am 14. März 2023 abgefertigt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde in der Beschwerde ausdrücklich beantragt.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (A.I.) und eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt (A.II.). In einem weiteren Spruchpunkt (B.I.) wies das Verwaltungsgericht die durch den Grundstückseigentümer ebenfalls erhobene Beschwerde als unzulässig zurück und erklärte auch dagegen eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig (B.II.). Die Spruchpunkte B.I. und B.II. sind nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht, soweit im gegenständlichen Zusammenhang relevant, aus, die revisionswerbende Partei habe mit Eingabe vom 11. Jänner 2023 die Errichtung einer Werbetafel mit einer Fläche von 8,75 m² bei der belangten Behörde angezeigt. Neben den Angaben zur revisionswerbenden Partei und zum Grundstück sei der Anzeige eine Beschreibung des Vorhabens und eine Skizze, aus der sich der Abstand der geplanten LED Werbetafel zum Straßengrund ergebe, angeschlossen gewesen. Am 1. Februar 2023 sei bei der belangten Behörde erneut eine Bauanzeige der revisionswerbenden Partei, datiert mit 16. Jänner 2023, zur Errichtung einer LED Werbetafel mit einer Anzeigefläche von 8,75 m² auf dem näher bezeichneten Grundstück der KG F eingegangen, welcher neben Angaben zur revisionswerbenden Partei, zum Grundstück sowie zum Grundstückseigentümer eine Beschreibung des Vorhabens einschließlich einem technischen Datenblatt zur angezeigten LED Werbetafel, eine Skizze des Grundstückes, eine Fotomontage der Werbetafel am Standort und ein Grundbuchsauszug angeschlossen gewesen seien. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. März 2023 sei der revisionswerbenden Partei die Errichtung der Werbetafel untersagt worden. Der Bescheid sei der revisionswerbenden Partei „sowie deren Rechtsvertreterin per Rsb nachweislich zugestellt“ worden. Der festgestellte Sachverhalt ergebe sich widerspruchsfrei aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen.
5 Zum Entfall der mündlichen Verhandlung führte das Verwaltungsgericht aus, von dieser habe ungeachtet des Parteiantrages abgesehen werden können, da die Akten hätten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt sei hinreichend geklärt, und es sei von vorneherein absehbar, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen könne.
6 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung gerügt. Die belangte Behörde sei von einem Eingang der Bauanzeige am 16. Jänner 2023 ausgegangen; die revisionswerbende Partei habe nie die Möglichkeit gehabt, sich zur nachträglichen Darstellung des Einganges der Bauanzeige bei der belangten Behörde zu äußern. Der revisionswerbenden Partei sei „die Darstellung des Sinneswandels der Behörde“, wann der Eingang der Anzeige erfolgt sein sollte, nicht bekannt gewesen; bei Wahrung des Rechts auf Parteiengehör hätte diese die Darstellung der belangten Behörde in der Vorlage an das Verwaltungsgericht entkräften können.
7 Weder die belangte Behörde noch die Oberösterreichische Landesregierung erstatteten in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Die Revision erweist sich angesichts des Zulässigkeitsvorbringens zum Entfall einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als zulässig und auch als begründet.
9 § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, lautet auszugsweise:
„ Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[...]
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
[...]“
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf § 24 Abs. 4 VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör vor Augen gehabt hat. Ferner kommt eine ergänzende Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung in Frage. Bei sachverhaltsbezogenem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien ist ebenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dies sogar dann, wenn kein Antrag auf eine solche gestellt worden ist (vgl. etwa VwGH 18.3.2024, Ra 2023/05/0226, mwN).
11 Im Revisionsfall trifft die Aussage des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Erkenntnis, die Akten ließen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse, nicht zu. In den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verfahrensakten finden sich zumindest Hinweise darauf, dass das Vorbringen der revisionswerbenden Partei, die verfahrensgegenständliche Bauanzeige sei (bereits) am 16. Jänner 2023 bei der belangten Behörde eingelangt, zutreffen könnte (siehe Parteiengehör der belangten Behörde vom 6. Februar 2023 sowie E Mail des stv. Leiters der Bauabteilung vom 20. März 2023). Das Verwaltungsgericht ging im angefochtenen Erkenntnis demgegenüber, ohne weitere Ermittlungen hierzu anzustellen und ohne der revisionswerbenden Partei dazu im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, davon aus, die Bauanzeige sei (erst) am 1. Februar 2023 bei der belangten Behörde eingelangt. Ebenso führte das Verwaltungsgericht keine Ermittlungen zur Frage durch, zu welchem Zeitpunkt der mit 13. März 2023 datierte und der revisionswerbenden Partei am 15. März 2023 zugestellte Untersagungsbescheid von der belangten Behörde abgefertigt wurde. Auch das Ermittlungsergebnis zu dieser Frage wäre in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern gewesen, zumal die revisionswerbende Partei in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausdrücklich die fristgerechte Abfertigung des Untersagungsbescheides (vgl. dazu § 25a Abs. 1 letzter Satz Oö. BauO 1994) durch die belangte Behörde bestritt (siehe oben Rn 3).
12 Den angesprochenen Fragen kommt im Hinblick auf § 25a Abs. 1 letzter Satz Oö. BauO 1994 jedenfalls Relevanz für den Verfahrensausgang zu, was in den Zulässigkeitsgründen der Revision auch aufgezeigt wird.
13 Insgesamt ist es daher unzutreffend, dass vorliegend relevante Sachverhaltsfragen unstrittig waren, sodass das Absehen von einer mündlichen Verhandlung § 24 Abs. 4 VwGVG widerspricht.
14 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
15 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. Juni 2024
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