Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser, Hofrat Dr. Mayr und Hofrat Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der P EOOD, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. Juni 2024, Zl. LVwG-VG-9/012-2020, betreffend ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren (mitbeteiligte Partei: E GmbH, vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der vorliegende Revisionsfall gleicht in allen entscheidungswesentlichen Aspekten jenem Fall, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. September 2026, Ra 2024/04/0397, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird daher auf die Begründung des genannten Erkenntnisses verwiesen.
2 Das vorliegend angefochtene Erkenntnis war daher aus den dort dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
3 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, zumal das Verwaltungsgericht, ein Tribunal iSd MRK bzw. ein Gericht im Sinne des Art. 47 GRC, eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat (vgl. VwGH 18.3.2026, Ro 2024/04/0029, Rn. 62, mwN).
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 1. September 2026
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